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LG Düsseldorf: Keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking

Das LG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 05.11.2008 - Az.: 14c O 146/08) entschieden, dass eine Domainbörse (hier: Sedo GmbH), auf der Kunden Domains parken können, vor Kenntnis nicht für die Rechtsverletzungen, die der Kunde auf der Domain begeht, haftet.

Denn andernfalls würde dem Plattform-Betreiber unzumutbare Prüfpflichten auferlegt:

"Um (...) Markenrechtsverletzungen zu verhindern, müsste die Beklagte in jedem Einzelfall, also bei jeder bei ihr geparkten Domain, eine Datenbankrecherche durchführen.

Dass dies in einem automatisierten Verfahren geschehen kann, trägt die Beklagte nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.

Daher muss von der Erforderlichkeit des aktiven Tätigwerdens von Mitarbeitern der Klägerin in jedem Einzelfall ausgegangen werden. Diese Mitarbeiter könnten es bei einer einfachen Recherche nicht bewenden lassen.

Sie müssten nicht nur nach Übereinstimmungen zwischen Geschäftsbezeichnungen Dritter und von der Klägerin zum Kauf angebotener Domains suchen, sondern auch die Inhalte der im Wege des Sedo-Parkings hinterlegten Werbeanzeigen prüfen. Dabei müssten sie auch solche Bezeichnungen berücksichtigen, die ähnlich klingen oder aus anderen Gründen möglicherweise verwechselbar sind.

Des Weiteren müssten sie dann, wenn eine Recherche ergibt, dass es eine übereinstimmende oder ähnliche Bezeichnung im Geschäftsverkehr gibt, prüfen, für welches Warenverzeichnis dies gilt und ob es aus diesem Grund zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr kommen kann. Eine solche Prüfung erfordert jedoch nicht unerhebliche Rechtskenntnisse. Die Klägerin müsste faktisch Markenrechtsexperten beschäftigen, die diese Gesamtschau ständig und für jede einzelne Domain und deren Inhalte vornehmen. Die Prüfung müsste für jede Domain regelmäßig aktualisiert werden.

Eine derartige Prüfung ist der Klägerin insgesamt unzumutbar (...)."


Auch durch das Anbieten der Domain zum Verkauf werde die Marke nicht verletzt, da dies nur der Fall sei, wenn es sich um eine bekannte Marke handelt und der Werbewert der Marke dadurch beeinträchtigt würde. Im vorliegenden Verfahren war dies nicht der Fall, so dass ein Anspruch ausschied.

Die aktuelle Entscheidung liegt auf einer Linie mit den bislang veröffentlichten Entscheidungen.

Siehe dazu auch unseren Podcast "Mitstörerhaftung bei Domain-Parking-Seiten".

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