OLG Frankfurt a.M.: Nicht ausreichende Auskunft bei Markenverletzung

17.05.2016

Der Schuldner einer Markenverletzung ist verpflichtet, umfassend Auskunft zu erteilen. Hat er keine ausreichende Kenntnis (mehr), ist es zumutbar, die notwendigen Daten notfalls durch Nachfrage bei Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.03.2016 - Az.-: 6 W 19/16).

Der Kläger verlangte Auskunft aufgrund einer von der Beklagten begangenen Markenverletzung. Diese gab entsprechende Informationen preis, teilte aber mit, dass sie über den teilweise zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum über keinerlei Kenntnisse mehr verfüge und daher eine Auskunftserteilung nicht möglich sei.

Dies ließen die Frankfurter Richter nicht ausreichen.

Die Beklagte müsse Auskunft insoweit erteilen, als dies aus dem Gedächtnis ihrer Verantwortlichen noch möglich sei. Wenn die exakten Zahlen nicht mehr ermittelt werden könnten, sei es im Zweifel auch ausreichend, Angaben zur ungefähren Anzahl der Rechnungen, der Rechnungsadressaten und zu den üblichen Rechnungsbeträgen zu machen.

Verfüge die Beklagte selbst nicht mehr über die notwendigen Daten, müsse sie die aus dem Gedächtnis rekonstruierbaren Kunden anschreiben und um Mithilfe bitten. Dem Schuldner sei zumutbar, die notwendigen Informationen notfalls durch Nachfrage bei Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln

All diesen Verpflichtungen sei die Beklagte nicht nachgekommen, so dass entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten seien.