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LG Würzburg: Nichteinhaltung von DSVGO-Regelungen sind Wettbewerbsverletzungen

Die Nichteinhaltung von Vorschriften nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind nach Auffassung des LG Würzburg abmahnbare Wettbewerbsverstöße (LG Würzburg, Beschl. v. 13.09.2018 - Az.: 11 O 1741/18 UWG).

Die Parteien des Rechtsstreits waren beide Anwälte. Die Beklagte hatte ihre Webseite trotz Kontaktformulars nicht SSL-verschlüsselt, zudem fehlten zahlreiche Informationspflichten nach Art. 12 DSGVO, so u.a. Angaben zum Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten, Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, Erklärung zu Analysetools und eine Belehrung über die Rechte des Betroffenen.

Das Gericht erließ im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Verfügung, ohne Anhörung der Antragsgegnerin.

Das LG Würzburg ist der Ansicht, dass die Verletzung der DSGVO-Bestimmungen eine Wettbewerbsverletzung ist, die von einem Konkurrenten verfolgt werden können.

Es ist nicht bekannt, ob die Entscheidung schon rechtskräftig ist oder ob die Antragsgegnerin hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Beschluss ist - soweit ersichtlich - die erste gerichtliche Entscheidung, die sich mit der Frage auseinandersetzt, inwieweit die Nichteinhaltung von Regelungen nach der DSGVO wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können.

Da die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ergangen ist, setzt sie sich nicht näher mit der in der rechtswissenschaftliche Literatur kontrovers diskutierten Frage auseinander. Insofern bietet sie wenig Inhalt für eine weitere inhaltliche Auseinandersezung zu der umstrittenen Problematik.

Der Beschluss zeigt jedoch, dass die Äußerung mancher Dritter, DSGVO-Verletzungen seien eindeutig wettbewerbsrechtlich nicht verfolgbar, durch die Praxis der Gerichte eines Besseren belehrt wird.

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