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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: UWG-Anspruch wegen unerlaubter Telefonwerbung nicht durch DSGVO ausgeschlossen

Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung erneut klargemacht, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen unerlaubter Telefonwerbung nicht durch die datenschutzrechtlichen Regelungen der DSGVO ausgeschlossen sind (OLG München, Urt. v. 21.03.2019 - Az.: 6 U 3377/18).

Bei der Auseinandersetzung ging es Ansprüche aufgrund unerlaubter Telefonwerbung nach § 7 Abs.2 Nr.2 UWG. Die Beklagte wandte u.a. ein, dass seit Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 grundsätzlich diese den UWG-Bestimmungen vorgehe. Ein Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht sei nicht möglich, so der Einwand.

Dieser Ansicht erteilte das OLG München eine klare Absage und machte - wie bereits jüngst in einer  Entscheidung aus Februar 2019 (OLG München, Urt. v. 07.02.2019 - Az.: 6 U 2404/18) - noch einmal deutlich, dass etwaige UWG-Ansprüche auch noch Inkrafttreten der DSGVO weiterhin vollkommen autonom existierten:

"Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frage der Durchsetzungsbefugnis der Klägerin als Mitbewerberin (...)  infolge des Inkrafttretens der DS-GVO (...) anders zu beurteilen wäre (...).

Die derzeit in Literatur und Rechtsprechung diskutierte Frage, ob Mitbewerber bei Verstößen gegen die Bestimmungen der DS-GVO (...) aktivlegitimiert sind (...) ist im Streitfall nicht unmittelbar einschlägig, denn vorliegend steht ein Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG inmitten, wobei es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt, als bei der Geltendmachung von Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Art. 5 ff. DS-GVO.  Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin vor dem Hintergrund der am 25.05.2018 in Kraft getretenen DS-GVO abweichend von den bereits dargestellten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (...) zu beurteilen.

Die Argumentation der Beklagten, wonach Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG gegenüber der DS-GVO zurücktreten würde, lässt sich weder dem Verordnungstext (...)  noch dem Willen des Verordnungsgebers (...) entnehmen. In Erwägungsgrund 173 zur DS-GVO ist ausgeführt, „diese Verordnung sollte auf alle Fragen des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung finden, die nicht den in der Richtlinie 2002/58/EG … [EK-DSRL] bestimmten Pflichten, die dasselbe Ziel verfolgen, unterliegen, einschließlich der Pflichten des Verantwortlichen und der Rechte natürlicher Personen. Um das Verhältnis zwischen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2002/58/EG klarzustellen, sollte die Richtlinie entsprechend geändert werden. Sobald diese Verordnung angenommen worden ist, sollte die Richtlinie 2002/58/EG einer Überprüfung unterzogen werden, um insbesondere die Kohärenz mit dieser Verordnung zu gewährleisten.“

Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass die DS-GVO vorrangige Geltung gegenüber der EK-DSRL beanspruche und in ihrem Geltungsbereich letztere verdränge. Vielmehr kommen beide Vorschriften im Rahmen ihres Regelungsgehalts nebeneinander zur Anwendung. Ein Vorrang der DS-GVO im Sinne einer „Vorwirkung“ lässt sich auch nicht mit der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen, auf eine Initiative der EU-Kommission im Januar 2017 zurückgehenden ePrivacy-VO begründen. Der im Hinblick auf den Regelungsgehalt vorstehend festgestellten Unionskonformität des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, namentlich im Hinblick auf die Frage der Durchsetzungsbefugnis durch den Mitbewerber, kann daher die Geltung der DS-GVO nicht entgegengehalten werden (...)"

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