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Kategorie: Onlinerecht

LG Freiburg i.Br.: Online-Shop darf kostenpflichtigen Express-Versand nicht als Standard einstellen

Ein Online-Shop darf einen kostenpflichtigen Express-Versand nicht als Standard einstellen, den der Kunde explizit durch ein Opt-Out abwählen muss (LG Freiburg, Urt. v. 16.09.2023 - Az.: 12 O 57/22 KfH).

Der bekannte Online-Shop PEARL hatte auf seiner Webeite den Versand so eingestellt, dass "Express" vorausgewählt war. Hierfür fielen zusätzliche Entgelte an. Wollte der Kunde den normalen Standard-Versand, musste er dies explizit anwählen (Opt-Out).

Das LG Freiburg im Breisgau sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und verpflichtete den Anbieter zur Unterlassung.

"Nach § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB darf im elektronischen Geschäftsverkehr der Unternehmer die Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen, etwa - wie hier - durch ein „opt-out“ (...).

Mit dem Argument, ihre Angebotsgestaltung sei transparent, weshalb § 312a Abs. 3 BGB keine Geltung beanspruchen könne, dringt die Beklagte nicht durch.

Zum einen untersagt § 312a Abs. 3 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut jegliche Voreinstellung Zahlungspflichtiger Zusatzleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Für eine einschränkende Auslegung ist insoweit kein Raum."

Und weiter:

"Zum anderen ist die Angebotsgestaltung der Beklagten auch nicht wirklich transparent. Denn der Produktpreis wird in dem genanntem Beispiel mit 111,99 € angegeben.

Dieser Preis springt ebenso ins Auge wie die darunter stehende Gesamtsumme von ebenfalls 111,99 €. Der Expresszuschlag, der angeblich Teil der Hauptleistung sein soll, ist hierin jedoch nicht enthalten, sondern kommt am Ende hinzu, was ein Verbraucher aufgrund der Aufmachung zunächst durchaus überlesen kann."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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