Ein Treuhänder, der eine Domain verwaltet, ist nach Vertragsbeendigung verpflichtet, die Domain an den Geschäftspartner herauszugeben <link http: www.jurpc.de jurpc _blank external-link-new-window>(OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.03.2013 - Az.: 6 U 49/12).
Die Beklagte hatte treuhänderisch für den Kläger eine Domain registriert. Als der Kläger bei der DENIC die Umschreibung auf den eigenen Namen wollte, verweigerte die Beklagte dies. Daraufhin ging der Kläger vor Gericht.
Und bekam Recht.
Die Beklagte könne schon nicht ausreichend darlegen, dass ursprünglich ein entsprechender Treuhandvertrag existiert habe. Die Vereinbarungen waren lediglich mündlich geschlossen. Die Beweislast für einen solchen Vertrag und somit die Berechtigung, die Domain innezuhaben, treffe die Beklagte.
Im Ergebnis sei dies jedoch unerheblich, denn selbst wenn ein solcher Vertrag bestanden hätte, sei die Beklagte zur Herausgabe verpflichtet. Denn der Rechteinhaber könne vom Domain-Treuhänder jederzeit die Herausgabe des verwalteten Gutes (hier: die Domain) verlangen. Dies gelte nur dann nicht, wenn etwas anderes vertraglich vereinbart worden sei. Dies habe die Beklagte jedoch nicht nachweisen können, so dass der Kläger im Recht sei.