Die Presse hat ein Einsichtsrecht in das Grundbuch der Familie Schlecker <link http: recherche-info.de blog wp-content src grundbuch-schlecker-olg-stuttgart1.pdf _blank external-link-new-window>(OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.06.2012 - Az.: 8 W 228/12).
Ein Presseorgan wollte Auskunft, ob kurz vor der Insolvenz des bekannten Unternehmers Anton Schlecker ein Grundstück in das alleinige Eigentum seiner Ehefrau übergangen war. Um dies zu ermitteln, begehrte die Presse Auskunft vom Grundbuchamt. Dies lehnte ab.
Zu Unrecht wie nun die Stuttgarter Richter entschieden.
Dem Presseorgan stehe ein Einsichtsrecht in das Grundbuch zu. Der Anspruch diene der Verfolgung journalistischer Zwecke und sei daher gerechtfertigt.
Schutzwürdige Belange der Familie Schlecker müssten in diesem Fall zurücktreten. Denn das öffentliche Interesse an der Insolvenz Schlecker sei groß. Zudem gebe es keinen Anlass für die Vermutung, dass die klägerische Presse die erhaltenen Informationen dazu verwende, nur die Neugierde und Sensationslust der Allgemeinheit zu befriedigen. Vielmehr stehe ein sachliches und berechtigtes Aufklärungsinteresse im Vordergrund.