Wirbt eine Firma auf einer Online-Plattform mit einem nicht existenten Unternehmens-Standort, liegt hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Etwaige Fehler der Online-Plattform sind dem Werbenden zuzurechnen (LG Berlin, Urt. v. 10.02.2017 - Az.: 16 O 423/16).
Die Beklagte warb auf einer Online-Plattform und gab an, ihre Handwerksleistungen auch in der Stadt Lüneburg anzubieten. Dort unterhielt sich jedoch keinerlei Niederlassung.
Als die Klägerin sie abmahnte, verteidigte sich die Beklagte damit, dass es sich um einen Fehler der Online-Plattform handle, der ihr nicht zuzurechnen sei.
Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.
Eine Werbung mit nicht vorhandenen Firmen-Standorten sei irreführend. Denn der durchschnittliche Verbraucher gehe davon aus, dass die betreffende Firma den Auftrag selbst erbringe und nicht an Dritte weiter vermitteln würde.
Etwaige Fehler der Online-Plattform seien der Beklagten voll zuzurechnen. Sie habe von Beginn an kontrollieren müssen, ob ihre Anzeige richtig erscheine. Dies sei nicht geschehen, so dass sie für die Verfehlungen des beauftragten Dritten einzustehen habe.