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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Reklame mit Testergebnis muss Hinweis auf Rang im Gesamturteil enthalten

Bei der Werbung mit einem Testergebnis muss auch die jeweils konkrete Position angegeben werden, so das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-testergebnis-muss-rang-des-qualitaetsurteils-nennen-6-w-177-10-oberlandesgericht-frankfurt-20110113.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 13.01.2011 - Az.: 6 W 177/10).

Die Beklagte warb für ihr Produkt mit dem Testergebnis "Gut - Note 2,2". Angegeben wurde dabei lediglich die Gesamtteilnehmeranzahl "Im Test 42 Produkte".

Die Frankfurter Richter stuften diese Aussage als wettbewerbswidrig ein.

Bei einer Werbung mit Testergebnissen müsse nicht nur die jeweilige Fundstelle angegeben werden, sondern insbesondere auch, welche Position das Produkt im Gesamtrang ab.

Im konkreten Fall waren die Produkte zum erheblichen Teil mit "Sehr gut" bewertet worden. Werde nun ausschließlich mit dem Ergebnis "Gut - Note 2,2" geworben, so werde der irreführende Eindruck erweckt, die Ware habe überdurchschnittlich gut abgeschnitten, was aber gerade nicht der Fall.

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