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Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Werbung mit Testergebnissen muss deutlich und gut erkennbar sein

Wer seine Produkte mit Testergebnissen bewirbt, muss die jeweilige Fundstelle des Tests hinreichend deutlich und lesbar angeben <link http: www.online-und-recht.de urteile angabe-ueber-testurteile-in-werbung-muss-deutlich-und-lesbar-sein-12-u-170-10-oberlandesgericht-stuttgart-20110407.html _blank external-link-new-window>(OLG Stuttgart, Urt. v. 07.04.2011 - Az.: 2 U 170/10).

Die Beklagte bewarb ihre Waren mit Testergebnissen. Die Fundstellen-Nachweise waren jedoch in sehr kleiner Schrift gehalten und somit nicht klar und deutlich erkennbar.

Die Stuttgarter Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.

Die jeweilige Fundstelle erfülle ihren Zweck nur, wenn der Verbraucher diese leicht erkennen könne. Denn nur dann sei es ihm möglich, die getätigten Werbeaussagen auf ihren Inhalt hin zu überprüfen.

Dies sei aber nicht möglich, wenn die Schrift zu klein und somit kaum lesbar sei.

In der letzten Zeit haben mehrere Gerichte ebenso entschieden. Wird nicht hinreichend deutlich die Fundstelle angegeben wird, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-testergebnissen-ohne-deutliche-fundstellenangabe-unzulaessig-5-w-17-11-kammergericht-berlin-20110211.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 11.02.2011 - Az.: 5 W 17/11). So auch das LG Tübingen <link http: www.online-und-recht.de urteile reklame-mit-qualitaetsurteil-oeko-test-sehr-gut-ohne-deutliche-fundstelle-unzulaessig-20-o-86-10-landgericht-tuebingen-20101129.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.11.2010 - Az.: 20 U 86/10).

 

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