Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Karlsruhe: Reklame mit Testurteilen nur mit deutlicher Fundstelle rechtlich einwandfrei

Die Werbung mit einem Testurteil ist nur dann rechtlich einwandfrei, wenn die Fundstelle des Tests klar und deutlich mit angegeben wird <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-testurteilen-ohne-angabe-der-fundstelle-unlauter-4-u-141-11-oberlandesgericht-karlsruhe-20111013.html _blank external-link-new-window>(OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2011 - Az.: 4 U 141/11).

Es ist inzwischen jedem Unternehmer bekannt, dass er, sobald er Testergebnisse Dritter in seiner Werbung verwendet (z.B. "Bestes Auto 2010" oder "Beste Bank dieses Jahr"), er die genaue Fundstelle angeben muss. Häufig wird dabei die Funstellen-Angabe sehr klein und damit nahezu unleserlich gehalten. 

So auch im vorliegenden Fall. Sie unterschritt eine bestimmte Schriftgröße (6-Punkte-Schwelle) und trat auch im übrigen nicht optisch hervor.

Die Karlsruher Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Die kleine Schriftgröße erschwere die Lesbarkeit sehr massiv. Zudem sei die Fundstellenangabe auch dicht gedrängt und verliere sich im übrigen Fließtext der Werbung.

Die Kölner Richter haben erst jüngst anders entschieden <link http: www.online-und-recht.de urteile nicht-zwingend-mindestens-schriftgroesse-6-pt-in-testergebnis-werbung-6-u-59-11-oberlandesgericht-koeln-20110715.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 15.07.2011 - Az.: 6 U 59/11). Danach führt das Unterschreiten der 6-Punkte-Größe nicht automatisch zu einem Rechtsverstoß. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Werbetext an sich noch lesbar ist.

 

Rechts-News durch­suchen

07. Oktober 2026
Ein Energieunternehmen scheitert mit dem Versuch, einen klagebefugten Verband aus der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände streichen zu lassen.
ganzen Text lesen
05. Oktober 2026
Unklar formulierte AGB-Klauseln zur Preiserhöhung benachteiligen Verbraucher unangemessen und sind deshalb unwirksam.
ganzen Text lesen
29. September 2026
Wer ein Auto online kauft, kann den Vertrag nicht wegen eines falsch beschrifteten Online-Bestellbuttons rückabwickeln.
ganzen Text lesen
28. September 2026
Wer in vergleichender Werbung ein Testergebnis mit einem klar lesbaren Sternchenhinweis belegt, muss keine Irreführung befürchten, selbst wenn das…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen