Die Wortzusammensetzung "EuroShop" ist als Marke aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig, sondern es handelt sich vielmehr um einen Allgemeinbegriff <link http: www.online-und-recht.de urteile euroshop-als-marke-nicht-schutzfaehig-29-w-pat-3-11-bundespatentgericht--20111214.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Urt. v. 14.12.2011 - Az.: 29 W (pat) 3/11).
Der Kläger wollte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortfolge "EuroShop" als Wort-Bild-Marke eintragen lassen. Die Behörde lehnte dies aufgrund fehlender Unterscheidungskraft ab.
Die Richter des BPatG teilten diese Ansicht.
Die Worte "Euro" und "Shop" gäben lediglich einen Hinweis auf die Vertriebsstätte in Europa für europäische Waren ähnlich wie "Asiashop" oder "Afroshop". Ferner sei auch die grafische Darstellung nicht schutzfähig, da sie sich im Rahmen des Werbeüblichen bewege. Der Verkehr sei an die Verwendung der Farbkombination bereits gewöhnt.
Das Gericht sah "EuroShop" ferner als freihaltebedürftig an. So sei eine semantische Entwicklung zu beobachten, wonach sich "EuroShop" als Oberbegriff für eine bestimmte Gruppe von Einzelhändlern etabliert habe. Nach Ansicht des Gerichts sei der Begriff "EuroShop" ein Synonym für Kleinpreismärkte und Billigdiscounter.
Letztlich könne auch der grafischen Darstellung keine Schutzfähigkeit zukommen. Zwar sei es möglich, dass einer Bildmarke als Gesamtheit Unterscheidungskraft zukommen könne, jedoch fehle im vorliegenden Fall ein auffallendes Hervortreten der grafischen Elemente, um sich als Herkunftshinweis im Verkehr zu etablieren.