Das OLG München <link http: www.online-und-recht.de urteile sperr-marken-anmeldung-als-wettbewerbliches-druckmittel-unlauter-29-u-5712-07-oberlandesgericht-muenchen-20090423.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 29 U 5712/07) hat entschieden, dass eine gezielte Behinderung durch eine Markenanmeldung - eine sogenannte Sperr-Marke - rechtswidrig ist.
Die Klägerin, eine ausländischer Firma, vertrieb schon länger ihre Produkte in Deutschland. Eine unmittelbare Mitbewerberin ließ sich die bis dahin nicht geschützten Kennzeichen der Klägerin für Deutschland als Marke eintragen.
Die Klägerin sah darin eine gezielte Behinderung ihrer geschäftlichen Tätigkeit und begehrte Unterlassung und Löschung der Marke.
Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden, denn es handle sich um eine unzulässige Sperr-Marke.
Grundsätzlich stehe es jedem Unternehmen frei, die Begriffe und Worte schützen zu lassen, die es wolle. Dies gelte auch direkte Mitbewerber.
Eine Markenanmeldung werde jedoch dort rechtswidrig, wo dieses Instrumentarium dazu genutzt werde, gezielt die geschäftlichen Tätigkeit eines Konkurrenten zu behindern, da die Kennzeichen-Eintragung dann als wettbewerbswidriges Kampfmittel zweckentfremdet werde.
So liege es auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin vertreibe ihre Waren bereits seit Jahren auf dem deutschen Markt. Zudem sei das Wort sowohl im klägerischen Heimatland als auch in anderen EU-Ländern als Marke geschützt. All dies habe die Beklagte gewusst und habe die Anmeldung nur durchgeführt, um die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin zielgerichtet zu behindern. Ein anderer Grund für die Eintragung sei nicht ersichtlich.
Daher sei die Beklagte nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Löschung der Marke verpflichtet.
Der BGH hat bereits mehrfach (Urt. v. 10.01.2008 - Az.: I ZR 38/05; Urt. v. 26.06.2008 - Az. I ZR 190/05) entschieden, dass nicht jede gezielte Mitbewerber-Behinderung durch eine Markenanmeldung rechtswidrig ist. Benutzt der Konkurrent das Kennzeichen hingegen auch für eigene Zwecke, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob das Handeln zulässig ist oder nicht.