Ein Unternehmer, der gefälschte Marken-Ware (hier: Diddl-Maus-Handtücher) in Deutschland verkauft, macht sich der strafbaren Kennzeichenverletzung schuldig <link http: www.online-und-recht.de urteile markenrechtsverletzung-durch-verkauf-gefaelschter-diddl-maus-handtuecher-332-a-ds-5-wi-js-2978-09-47-09-amtsgericht-tiergarten-20100324.html _blank external-link-new-window>(AG Tiergarten, Urt. v. 24.03.2010 - Az.: 332a Ds 5 WI Js 2978/09 47/09).
Der Angeklagte veräußerte in Deutschland gefälschte Handtücher, die mit der Diddl-Maus bedruckt waren. Die Ware war in China produziert worden.
Nach Ansicht des Berliner Gerichts hat sich der Angeklagte der strafbaren Kennzeichenverletzung schuldig gemacht. Die Richter sprachen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung aus.
Da der Täter bereits mehrfach einschlägig vorbestraft war, stuften die Robenträger die Einlassung des Angeklagten, er habe die Rechtsverletzung nicht erkennen können, als bloße Schutzbehauptung ein. Vielmehr sprächen die Umstände klar dafür, dass der Angeklagte die Fälschungen als solche erkannt habe.