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Kategorie: Urheberrecht

AG Köln: Tattoo-Motiv kopiert: 1.500,- EUR Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung

Ein Tätowierer muss 1.500,- EUR Schadensersatz weil er ein geschütztes Tattoo-Motiv kopierte, tätowierte und ohne Namensnennung bei Instagram zeigte.

Ein Tätowierer muss 1.500,- EUR Schadensersatz zahlen, weil er ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Tattoo-Motiv kopierte und online bei Instagram zeigte (AG Köln, Urt. v. 22.12.2025 - Az.: 137 C 162/25).

Die Klägerin war Tätowiererin und entwarf individuelle Motive für ihre Kunden. Einige ihrer Entwürfe veröffentlichte sie auf Instagram. 

Der Beklagte betrieb ebenfalls ein Tattoo-Studio. Eine Kundin zeigte ihm den Screenshot eines Motivs der Klägerin auf ihrem Smartphone. Daraufhin zeichnete der Beklagte ein fast identisches Motiv und tätowierte es der Kundin auf den Oberarm. Ein Foto dieser Tätowierung veröffentlichte er anschließend auf Instagram.

Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und verlangte Schadensersatz.

Sowohl die ursprüngliche Zeichnung als auch die darauf basierende Tätowierung seien urheberrechtlich geschützt, da sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen würden.

Der Beklagte habe das Werk vervielfältigt, indem er es tätowierte und zusätzlich ein Foto davon im Internet veröffentlichte. Dabei habe er alle prägenden Elemente übernommen. Die vorgenommenen Änderungen seien nicht ausreichend gewesen, um von einem eigenständigen Werk zu sprechen.

Zudem habe er auch schuldhaft gehandelt. Ein Tätowierer müsse prüfen, ob er ein Motiv verwenden dürfe. Er könne sich nicht einfach darauf verlassen, dass ein Kunde die erforderlichen Rechte habe:

"Soweit der Beklagte vorträgt, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, wer Urheber der Tätowier-Vorlage war, so entlastet ihn dies nicht. 

Es entspricht der üblichen Sorgfaltspflicht bei Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (…). 

Dies gilt umso mehr, weil sich der Beklagte beruflich im Fachkreis der Tätowierer bewegt und von ihm eine vertiefte Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen erwartet werden durfte. 

Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht blind darauf verlassen, dass die Kundin über Nutzungsrechte verfügte, zumal er nicht vorträgt, sich hiernach erkundigt zu haben. Gutgläubigkeit, soweit man eine solche beim Beklagten überhaupt annehmen wollte, befreit vom Fahrlässigkeitsvorwurf nicht, da ein gutgläubiger Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Leistungsschutzrechten ausscheidet. Das Risiko eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verwerter (…)."

Bei der Höhe des Schadensersatzes sei von einer fiktiven Lizenzgebühr auszugehen. Maßgeblich sei, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten. Das Gericht hielt 750,- EUR für die Nutzung des Motivs für angemessen.

Da der Beklagte das Foto ohne Nennung der Urheberin veröffentlicht habe, stehe der Klägerin zusätzlich ein Zuschlag in gleicher Höhe zu. Denn sie sei als Tätowiererin auf die Nennung ihres Namens angewiesen. Insgesamt ergebe sich somit ein Betrag von 1.500,- EUR:

"Vor diesem Hintergrund ist ein fiktiver Lizenzschaden in Höhe von 1.500,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend anzusehen. 

Da die Klägerin keine eigene Lizenzierungspraxis für die Erstellung von Tätowier-Vorlagen entwickelt hat und auch selbst die gezeichneten Motive nicht wiederverwendet, bleibt es bei dem oben geschilderten Ausgangspunkt. Entscheidend ist deshalb, welches Lizenzentgelt vernünftige Vertragspartner für die Nutzung des streitgegenständlichen Werkes vereinbart hätten. Dabei ist einzupreisen, dass das Werk einerseits potentiell Jahrzehnte auf der Haut der Kundin zu sehen sein wird und damit auch als Werbung für den Beklagten dient, und andererseits das Lichtbild der Tätowierung im Internet zu Werbezwecken einem großen Empfängerkreis zugänglich gemacht wurde. 

Dabei hätten fiktive Lizenzpartner außerdem nicht verkannt, dass hinter dem streitgegenständlichen Werk ein verhältnismäßig langwieriger kreativer Schaffensprozess steht. So muss der Tätowierer nicht nur ein prägnantes und kennzeichnungsfähiges Motiv entwickeln, sondern dieses auch künstlerisch so umsetzen, dass dessen Wiedererkennungswert erhalten bleibt und die Wünsche des Kunden umgesetzt werden. Dabei ist bei einem Durchschnittswert der branchenüblichen Stundenpreise von 175 Euro (100-250 Euro) und einer Bearbeitungszeit von 5 Stunden ein fiktives Lizenzentgelt in beantragter Höhe von 750 Euro als angemessen anzusehen.

Ein sog. Verletzerzuschlag steht der Klägerin mit Blick auf die Tätowierung zwar nicht zu, da Tätowierungen anders als Lichtbilder nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mit einem Urheberzusatz versehen werden. Etwas anderes gilt jedoch für die Verbreitung eines Lichtbildes im Internet. Nachdem der Beklagte es unstreitig unterlassen hat, das Lichtbild der Tätowierung mit einem Hinweis auf die Urheberschaft der Klägerin zu versehen, steht dieser der Verletzerzuschlag wegen Missachtung ihres aus § 13 UrhG folgenden Urheberpersönlichkeitsrechts zu."

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