Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Erfurt: Unbeschränkter Unterlassungsanspruch bei ungewollter E-Mail-Werbung

Der Empfänger ungewollter E-Mail-Werbung hat einen unbeschränkten Unterlassungsanspruch. Er muss sich nicht damit zufrieden geben, dass die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung auf eine bestimmte E-Mail-Adresse begrenzt ist (LG Erfurt, Urt. v. 25.02.2016 - Az.: 1 S 107/15).

Der Beklagte hatte dem Kläger unverlangt E-Mail-Werbung zugesandt. Daraufhin hatte der Empfänger eine Abmahnung ausgesprochen. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, jedoch beschränkt auf die konkret verwendete E-Mail-Adresse des Klägers.

Dies sah das LG Erfurt als nicht ausreichend an.

Denn es gebe - so das Gericht - insoweit keine Gründe zwischen dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem aus Delikt hergeleiteten Unterlassungsanspruch zu differenzieren. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Unterlassungsanspruch sowohl im deliktischen wie auch im wettbewerbsrechtlichen Sinn nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen erfasse. Damit seien auch die weiteren von Kläger betriebenen E-Mail-Adressen vom Unterlassungsanspruch umfasst.

Dies gelte selbst dann, wenn der Gläubiger derzeit über keine weiteren Mail-Adressen verfüge. Denn der Unterlassungsanspruch umfasse auch zukünftige E-Mail-Inhaberschaften.

Rechts-News durch­suchen

26. September 2025
Ein Telefonanruf unter früheren Kollegen nach Gespräch auf einer Geburtstagsfeier ist kein unerlaubter Werbeanruf.
ganzen Text lesen
25. September 2025
Die Werbung eines Goldhändlers zur angeblich meldefreien Online-Bestellung über 2.000  EUR ist irreführend und wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
24. September 2025
Lidl darf seine App als "kostenlos" bezeichnen, da keine Geldzahlung verlangt wird und die Freigabe von Daten keine Preisangabe im rechtlichen Sinne…
ganzen Text lesen
24. September 2025
Ein Netzbetreiber verlangte fast 900 EUR für den Smart-Meter-Einbau, zulässig wären maximal 100 EUR. Das ist wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen