An Unterlassungserklärungen, die unter einer Bedingung abgegeben werden, sind strenge Anforderungen zu stellen <link http: www.online-und-recht.de urteile an-unterlassungserklaerungen-mit-bedingungsvorbehalt-sind-hohe-voraussetzungen-zu-stellen-oberlandesgericht-stuttgart-20151221 _blank external-link-new-window>(OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.12.2015 - Az.: 2 W 46/15).
Es ging um eine unzulässige Werbung für eine Haar-Mineralstoff-Analyse. Die Beklagte hatte mit bestimmten Aussagen geworben, ohne näher darzulegen, dass diese Ergebnisse nicht eindeutig wissenschaftlich belegt waren.
Auf die außergerichtliche Abmahnung der Klägerin hin gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, fügte jedoch die nachfolgende Bedingung hinzu:
"...sofern nicht - sinngemäß - darauf hingewiesen wird, dass die Aussagekraft der festgestellten Werte schulmedizinisch umstritten ist."
Das OLG Stuttgart stufte diese Bedingung als nicht ausreichend ein, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Die Formulierung sei zu weitreichend und kläre auch nicht, wo und in welcher Form der Hinweis erfolgen müsse.
Die Bedingung erfasse somit auch die Fälle, wo ein Hinweis räumlich weit entfernt von der eigentlichen Aussage positioniert sei. Eine solche, weit entfernte Platzierung genüge jedoch nicht, um die entstandene Irreführung zu vermeiden.
Insofern sei die vorgenommene Bedingung zu weitreichend und schließe daher die Wiederholungsgefahr nicht aus.