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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungserklärung erfasst auch kerngleiche Verstöße

Eine abgegebene wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung umfasst nicht nur die identische Handlung, sondern auch kerngleiche Verstöße <link http: www.online-und-recht.de urteile verstoss-gegen-abgegebene-unterlassungserklaerung-aufgrund-kostenreduzierter-abgabe-von-erfrischungsgetraenken-oberlandesgericht-frankfurt_am-20151127 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.11.2015 - Az.: 6 U 151/15).

Der Beklagte, eine Spielhallen-Betreiberin, hatte außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, in der von ihm betriebenen Spielhalle Getränke an Spielgäste kostenlos oder zu einem solchen Preis abzugeben, dass dieser einer teilweisen kostenlosen Abgabe gleichkommt.

Die Klägerin stellte nun fest, dass die Beklagte Getränke zu einem Preis von 0,50 EUR verkaufte und sah hierin einen Verstoß gegen die Unterlassung.

Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte nun diese Ansicht.

Der Begriff der "teilweisen kostenlosen Abgabe" in dem Unterlassungsvertrag sei  dahingehend auszulegen, dass Getränke zu einem Preis abgegeben werden, die in einem vergleichbaren Gastronomiebetrieb ohne Spielangebot nicht kostendeckend wären.

Denn die Parteien wollten mit dem Unterlassungsvertrag der gesetzlichen Verpflichtung aus § 8 Abs.3 HSpielhG Rechnung tragen. Danach habe der Erlaubnisinhaber einer Spielhalle sicherzustellen, dass den Spielern neben der Gewinnausgabe aus zugelassenen Spielgeräten keine sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewährt würden. Damit sollten die Spieler vor den Gefahren der Spielsucht geschützt werden, die durch zusätzliche Anreize verstärkt würden.

Die Regelung erfasse daher auch die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken. Denn dadurch werde das Wohlbefinden der Spieler gefördert. Sie würden zum Bleiben veranlasst, weil für ihr leibliches Wohl gesorgt sei, so dass sie sich ausgiebig ihrer Spielleidenschaft widmen könnten.

Es komme somit nicht auf den reinen Einkaufspreis der Getränke an. Der vom Beklagten verlangte Preis wäre in einem normalen Gastronomiebetrieb mit einem vergleichbaren Zuschnitt nicht kostendeckend. Daher liege ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vor.

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