Eine Markenanmeldung, die nur aus dem Grund geschieht, später kostenpflichtige Abmahnungen aussprechen zu können, ist rechtsmissbräuchlich, so das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtsmissbraeuchliche-markenanmeldung-bei-reinem-abmahninteresse-2a-o-295-09-landgericht-duesseldorf-20100413.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.04.2010 - Az.: 2a O 295/09).
Der Kläger meldete eine Vielzahl von Marken an und sprach daraufhin zahlreiche kostenpflichtige Abmahnungen gegenüber Dritten aus, u.a. auch gegenüber dem Beklagten.
Die Düsseldorfer Richter verneinten den geltend gemachten Anspruch, weil der Kläger rechtsmissbräuchlich handle. Die Markenanmeldung sei nur deswegen erfolgt, um später Abmahnungen vornehmen zu können.
Der Rechtsmissbrauch äußere sich vor allem darin, dass ausschließlich Marken angemeldet worden seien, die sich aus allgemeinen Begriffen zusammensetzten und für völlig zusammenhanglose Dienstleistungen Klassen gesichert worden seien. Schließlich habe der Kläger selbst auf seiner Webseite sich dahingehend geäußert, dass er nichts verkaufe und nur Abmahnungen nach einem extrem überhöhten Streitwert aussprechen wolle.
Aufgrund dieser Umstände ging das Gericht von einem Missbrauch aus.