Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.03.2012 - Az.: I ZR 102/10) hatte darüber zu entscheiden, ob die Fragenseite "Stimmt´s?" von web.de die Kolumnenbezeichnung von DER ZEIT in ihren Titelschutzrechten verletzt.
Die Klägerin gab die Wochenzeitung "DIE ZEIT" heraus. Darin erschien seit vielen Jahren unter der Kolumnenbezeichnung "Stimmt’s" wöchentlich ein jeweils mit einer wechselnden inhaltsbezogenen Überschrift versehener Artikel, in dem Fragen der Leser beantwortet wurden, die sich auf Rätsel des Alltags, schwer zu verifizierendes Allgemeinwissen, wissenschaftliche Phänomene, Mythen und andere populärwissenschaftliche Fragen bezogen.
Die Beklagte betreibt das Internetportal "web.de". Sie veröffentlichte dort unter der Bezeichnung "Stimmt’s" ebenfalls Beiträge, in denen Fragen der Nutzer beantwortet wurden.
Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte und klagte auf Unterlassung. Die unteren Instanzen bejahten einen solchen Anspruch.
Der BGH hob diese Entscheidungen nun auf und verwies das Verfahren zur erneuten Klärung an das Instanzgericht zurück.
Hinsichtlich der Fragenkolumne bestehe ein entsprechendes Titelschutzrecht. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein Teil einer Zeitung oder Zeitschrift ein eigenes titelschutzfähiges Werk, wenn es sich um eine besondere, nach ihrer äußeren Aufmachung sowie nach ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung handle, die regelmäßig wiederkehrend unter eigener kennzeichnungskräftiger Bezeichnung erscheine. Nach diesen Grundsätzen könne auch der Bezeichnung einer Kolumne, die seit vielen Jahren zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheine, Titelschutz zukommen.
Fraglich sei jedoch, ob die erforderliche Verwechslungsgefahr bestehe. Denn der Titel habe lediglich eine schwache Kennzeichnungskraft und werde möglicherweise kaum außerhalb der ZEIT-Leserschaft wahrgenommen. Diese Frage sei in tatsächlicher Hinsicht vom Instanzgericht zu klären, so dass das Verfahren dorthin zurückverwiesen wurde.