Im Rahmen eines gerichtlichen Markenverletzungsverfahrens muss der Rechteinhaber glaubhaft die Rechtsverletzung nachweisen können, eine lediglich pauschale Behauptung reicht nicht aus <link http: www.online-und-recht.de urteile markenrechtsverletzung-muss-glaubhaft-dargetan-werden-2a-o-150-08-landgericht-duesseldorf-20090708.html _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 08.07.2009 - Az.: 2a O 150/08).
Die Klägerin, Inhaber einer bekannten Marke für Bekleidungen, ging gegen die Beklagte vor, weil diese angeblich gefälschte Markenware vertrieb. Sie stützte ihre Argumentation dabei insbesondere auf den Punkt, dass die Beklagte keine offizielle Lizenzfirma sei.
Die Richter wiesen die Klage ab, denn die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass es sich tatsächlich um Imitate handle. Der Zeuge, der für die Klägerin den Testkauf durchgeführt hatte, habe sich in der Beweisaufnahme in Widersprüche verstrickt und sich an wesentliche Details in Bezug auf das Shirt nicht mehr erinnern können.
Mache aber ein Markenrechtsinhaber gerichtlich Rechtsverletzungen geltend, so müsse er zweifelsfrei und plausibel belegen können, woran er diese Behauptungen festmache. Eine reine Behauptung, dass es sich um gefälschte Bekleidungsstücke handle, reiche nicht aus.