In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile test-berichte-ueber-pharmazie-produkte-muessen-gebot-der-objektivitaet-erfuellen-oberlandesgericht-frankfurt_am_main-20081030.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 16 U 237/07) noch einmal klargestellt, dass bei Test-Berichten grundsätzlich nur vergleichbare Dinge miteinander verglichen werden dürfen.
Die Beklagte, welche Ratgeber und Hefte für pharmazeutische Produkte herausgab, veröffentlichte einen Test, gegen dessen Veröffentlichung sich die Klägerin wehrte.
In dem Test wurden 23 Nahrungsergänzungsmittel und ein Arzneimittel verglichen. Grundlage für die Bewertung war das "Testergebnis Pharmakologische Begutachtung". Nur das Arzneimittel erhielt die Bewertung für u.a. die Kategorie Wirksamkeit "gut", die anderen Produkte erhielten lediglich die Bewertungsnote "ausreichend" bis "ungenügend".
Die Frankfurter Richter entschieden, dass der Test-Bericht rechtswidrig sei, da er nicht den Grundsätzen der Objektivität entspreche. Die Veröffentlichung eines Warentests sei immer dann zulässig, so die Juristen, wenn die zugrunde liegenden Untersuchungen neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden seien. Daher sei es grundsätzlich erlaubt, Nahrungsmittel darauf zu testen, ob sie geeignet seien, Beschwerden zu lindern.
Hier werde aber der Verbraucher in die Irre geführt, weil in den Vergleich ein Arzneimittel eingebunden worden sei. Dieses verfüge per se über eine pharmakologische Wirkung und müsse daher zwangsläufig als Testsieger hervorgehen. Insofern seien Produkte miteinander verglichen worden, die sachlich-funktional nicht nebeneinander gestellt werden dürften.