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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Werbe-Slogan "Ich bin dann mal weg.de" verletzt Rechte von Hape Karkeling-Bestseller

Die Werbung eines Touristik-Unternehmens "Ich bin dann mal weg.de" verletzt die Titelschutzrechte von Hape Karkelings Bestseller "Ich bin dann mal weg".(OLG Köln, Urt. v. 05.12.2014 - Az.: 6 U 100/14).

Ein Reise-Unternehmen hatte massiv offline und online mit dem Slogan

"Ich bin dann mal weg.de"

geworben. Der Verlag, der das bekannte Buch von Hape Kerkeling "Ich bin dann mal weg" herausgab, berief sich auf seine Titelschutzrechte und klagte gegen diese Werbung.

Das OLG Köln bejahte einen Unterlassungsanspruch.

Allein der Umstand, dass es sich um eine umgangssprachliche Redewendung handle, stehe der Schutzfähigkeit als Werktitel nicht entgegen. Denn ein Titelschutz setze nicht voraus, dass der Titel geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft des Werks hinzuweisen, sondern lediglich, dass er zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken geeignet sei.

Ein bekannter Titel sei, so die Robenträger, demnach dann anzunehmen, wenn er einem bedeutenden Teil des inländischen Publikums bekannt sei.

Daran könne bei dem Buch von Hape Kerkeling kein Zweifel bestehen. Das Werk sei mittlerweile in der 72. Auflage erschienen mit einer Gesamtauflage von rund 4 Millionen Exemplaren. Hinzu kämen über 600.000 Hörbücher. Das Buch habe lange in den Bestsellerlisten (über 100 Wochen auf den ersten Plätzen) gestanden.

Von der Zeitschrift Spiegel wurde es im Jahr 2009 in die "Bestseller des Jahrzehnts" aufgenommen. Nach wikipedia.de gelte es als das erfolgreichste deutsche Sachbuch seit C. W. Cerams "Götter, Gräber und Gelehrte". Dass dieser Erfolg nicht nur auf den Zeitraum des Erscheinens beschränkt geblieben sei, belege der Vortrag der Antragstellerin, dass das Buch auf der Plattform Amazon.de nach wie vor auf Rang 5 bei Reisebüchern aus Europa einnehme Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wurde es dort als "Bestseller Nr. 1 Reiseberichte Europäische Länder" geführt.

Daher stünde dem Verlag ein entsprechendes Titelschutzrecht zu, das im vorliegenden Fall verletzt sei.

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