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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Werbeslogan "Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz" rechtlich zulässig

Die Werbeaussage "Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz" ist rechtlich nicht zu bestanden, da es sich um keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile zulaessige-werbung-mit-wer-das-beste-will-entscheidet-sich-nicht-fuer-irgendein-netz-416-o-108-10-landgericht-hamburg-20100311.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 11.03.2010 - Az.: 416 O 108/10).

Beide Parteien waren Mitbewerber im Mobilfunk-Bereich. Die Beklagte warb mit folgendem Slogan auf ihrer Webseite:

"Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz"

Die Hamburger Richter sahen dies als zulässige Werbung an.

Es handle sich um keine rechtswidrige Alleinstellungsbehauptung. Zwar werde in dem Satz die Begrifflichkeit "das Beste" verwendet, jedoch sei dies nur eine reklamehafte Anpreisung. 

Der durchschnittliche Verbraucher werde aufgrund dieser Äußerung nicht davon ausgehen, dass die Beklagte tatsächlich die einzige und beste Anbieterin sei.

Ähnlicht sieht es das KG Berlin. Danach ist die Werbeaussage "Der beste Powerkurs aller Zeiten" für einen Fremdsprachenkurs keine irreführende Alleinstellungsbehauptung, weil der Verbraucher dies nur als reklamehafte Übertreibung empfindet <link http: www.online-und-recht.de urteile der-beste-powerkurs-aller-zeiten-keine-irrefuehrende-werbung-5-w-175-10-kammergericht-berlin-20100803.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 03.08.2010 - Az.: 5 W 175/10).

 

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