Die Werbung eines Unternehmens (hier: Rechtsanwaltskanzlei) mit unterschiedlichen Standorten ist nur dann zulässig, wenn an diesen auch tatsächlich eine eigene Betriebsstätte und nicht nur eine Zweigstelle existiert (OLG Köln, Urt. v. 17.01.2020 - Az.: 6 U 101/19).
Die verklagte Anwaltskanzlei warb auf ihren Briefbogen unmittelbar unter ihrem Namen mit den Städtenamen C, D, E und F. An den Standorten D, E und F unterhielt sie keine Büroräume.
Dies stufte das OLG Köln als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein.
Der durchschnittliche Mandant werde nämlich den Briefkopf der Beklagten dahin gehend verstehen, dass an den genannten Orten nicht lediglich eine Zweigstelle vorhanden sei, sondern vielmehr eine echte Betriebsstätte mit Büroräumen.
Dieser Irrtum werde dadurch erregt, dass alle vier Städtenamen in gleicher Größe und Schriftart ohne eine erkennbare Unterscheidung nebeneinander dargestellt würden. Dadurch werde dem Betrachter suggeriert, dass an all diesen Standorten in vergleichbarer Form eine Anwaltskanzlei betrieben werde. Denn der durchschnittliche Kunde sei daran gewöhnt, dass zahlreiche überörtliche Kanzleien ihre Standorte in vergleichbarer Form darstellten.
Es erfolge keinerlei Hinweis, dass es sich lediglich um Zweigstellen handeln würde.
Der Irrtum sei auch relevant, denn für die Entscheidung über die Auswahl eines Advokaten sei dessen Sitz von nicht unerheblicher Bedeutung.