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Kategorie: Onlinerecht

AG Hanau: Zugang einer E-Mail trotz automatisierter Rückmeldung via Auto-Responder

Eine E-Mail gilt als zugegangen, wenn sie den Empfänger erreicht, selbst wenn eine automatische Antwort besagt, dass die Adresse nicht mehr genutzt wird.

Eine E-Mail gilt auch dann als zugegangen, wenn der Empfänger eine automatische Rückmeldung (Auto-Reply) erhält, dass die Adresse nicht mehr verwendet wird. (AG Hanau, Beschl. v. 03.03.2025 – Az.: 32 C 226/24).

Inhaltlich ging es um seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung im Rahmen eines Mietverhältnisses. Die Vermieterin argumentierte, dass die E-Mail des Mieters nicht zugegangen sei, da der Mieter beim Absenden seiner E-Mail eine automatische Antwort erhalten habe, dass die Adresse nicht mehr verwendet werde und E-Mails nicht weitergeleitet würden.

Außerdem habe die Vermieterin kurze Zeit später eine neue E-Mail-Adresse eingerichtet.

Die Parteien stritten nun darüber, ob diese E-Mail des Mieters der Vermieterin zugegangen war.

Das AG Hanau bejahte dies. Denn nach herrschender Meinung ist eine E-Mail bereits dann zugegangen, wenn sie beim Empfänger eingeht und potenziell abrufbar ist.

Der alte E-Mail-Account der Vermieterin war noch aktiv, sodass dort Nachrichten eingehen konnten. Eine nachträgliche Mitteilung über die Nichtnutzung ändere daran nichts.

Eine automatisierte Rückmeldung bestätige lediglich den Eingang der E-Mail, vergleichbar mit einer Abwesenheitsnotiz.

Allerdings hätte der Mieter nach Erhalt der Rückmeldung sein Einverständnis auf einem anderen Kommunikationsweg (z.B. per Post) erneut erklären müssen, so das Gericht weiter.

"Aufgrund des Vortrags der Klägerin steht fest, dass die E-Mail des Beklagten mit der Zustimmungserklärung bei dieser eingegangen ist, was nach überwiegenden Auffassung auch dazu führt, dass die in ihr enthaltene Erklärung der Klägerin gem. § 130 BGB zugegangen ist. Denn diese war für sie zumindest potenziell abrufbar (…). 

Die Klägerin muss sich diesen Zugang auch zurechnen lassen, weil die E-Mail-Adresse einen von ihr eröffneten Empfangsbereich darstellt, welchen sie zuvor im Rechts- und Geschäftsverkehr angegeben und damit eröffnet hat."

Und weiter:

“Hieran ändert auch die Benachrichtigung der Klägerin an den Beklagten dahingehend, dass diese E-Mail-Adresse nicht mehr benutzt werde, nichts. Denn sie hält diese nach wie vor bereit, so dass E-Mails auf dieser eingehen und somit zugehen können. Das kann durch die erst hierauf erfolgte Rückmeldung an den Mieter nicht mehr rückgängig gemacht werden. (…)

Die nachträgliche Mitteilung, man werde die E-Mail nicht zur Kenntnis nehmen, kann dem also nicht entgegnen. Im Gegenteil, sie bestätigt gerade den Zugang der E-Mail, weil sie wie eine Abwesenheitsnotiz durch diese ausgelöst wird, und somit einer Lesebestätigung gleichkommt."

Und:

"Allerdings hätte es dem Beklagten aufgrund seiner vertraglichen Nebenpflichten oblegen, die Zustimmungserklärung auf anderem Weg abzugeben, so dieser zumutbar ist, oder sich sonst mit der Klägerin in Verbindung zu setzen. 

Denn die Berufung auf den Zugang einer E-Mail bei Rückerhalt einer Abwesenheitsnotiz oder wie hier Erklärung, diese werde nicht weitergeleitet, ist in der Regel treuwidrig gem. § 242 BGB, wenn zwischen den Parteien entsprechende Rücksichtnahmepflichten bestehen (…)."

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