Einer postalischen Zustellungsurkunde, die in einen unbeschrifteten Briefkasten eingeworfen wird, kommt keine erhöhte Beweiskraft zu <link http: www.online-und-recht.de urteile zustellungsurkunde-kommt-nicht-zwingend-erhoehte-beweiskraft-zu-31-t-112-10-landgericht-bonn-20110210.html _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Beschl. v. 10.02.2011 - Az.: 31 T 112/10).
Es ging um die Zustellung eines Bußgeldbescheides. Die Beklagte erklärte, der Bescheid habe sie nie erreicht, da sie an dem in der postalischen Zustellungsurkunde angegebenen Ort gar nicht mehr ihren Geschäftssitz habe. Der Briefkasten, in den der Zusteller das Schreiben eingeworfen habe, sei unbeschriftet gewesen.
Die Bonner Richter gaben der Beklagten Recht.
Zwar komme einer postalischen Zustellungsurkunde grundsätzlich eine erhöhte Beweiskraft zu. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte diesen Beweis jedoch erschüttern können.
Denn der Postbote habe den Bußgeldbescheid in einen unbeschrifteten Briefkasten geworfen. Aufgrund eines internen, jedoch ungeprüften Verteilungsplanes ging er davon aus, dass die Beklagte noch an diesem Ort ihre Niederlassung habe. Da dies jedoch falsch sei, sei jedoch auch die Zustellungsurkunde unrichtig und entfalte keinerlei Beweiswirkung.