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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Braunschweig: Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen nur ausnahmsweise kündbar

Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen sind nur ausnahmsweise ordentliche kündbar, wenn sie kein vertragliches Kündigungsrecht enthalten (LG Braunschweig, Urt. v. 28.08.2013 - Az.: 9 O 2637/12).

Die Firmen Jägermeister und Underberg hatten in den 1970er Jahren eine Abgrenzungsvereinbarung hinsichtlich ihrer eingetragenen Marken geschlossen. Der Vertrag enthielt keine ordentliche Kündigung.

Nun kündigte Jägermeister Mitte 2009 diesen Kontrakt ordentlich. Denn inzwischen hätten sich die Gründe, die zu der damaligen Vereinbarung geführt hätten, grundlegend geändert, so der Vortrag von Jägermeister. Der Werbeetat von Underberg sei erheblich zurückgegangen. Auch habe der allgemeine Bekanntheitsgrad von Underberg massiv abgenommen.

Die Braunschweiger Richter verneinten ein Kündigungsrecht von Jägermeister.

Da es sich bei Marken quasi um "ewige" Rechte handle, sei es durchaus üblich, dass markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen keine vertragliche Kündigungsmöglichkeit enthielten. Sei dies - wie hier - der Fall, so könne der Kontrakt nicht ordentlich gekündigt werden.

Zwar könnten Dauerschuldverhältnisse außerordentlich gekündigt werden, wenn sich die Umstände geändert haben. Hierfür sei es jedoch notwendig, dass die Klägerin einen entsprechenden Vorher-Nachher-Vergleich vorlege. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es fehle jeder sachliche Nachweis wie die Sachlage in den 19070er Jahren ausgesehen habe. 

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