Die Wortfolge "Just for me" ist als Marke für die Bereiche Werbung, Physiotherapie und Fitnessstudio ausreichend unterscheidungskräftig und somit eintragungsfähig <link http: www.online-und-recht.de urteile just-for-me-als-marke-fuer-werbung-und-fitnessstudios-eintragbar-29-w-pat-6-10-bundespatentgericht--20100427.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 27.04.2010 - Az.: 29 W (pat) 6/10).
Der durchschnittliche Verbraucher müsse im Stande sein, die Marke einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen; nur dann stehe nicht der beschreibende Inhalt im Vordergrund sondern die Markenfähigkeit.
Vorliegend handle es sich zwar um einen im Alltag gebräuchlichen Slogan, dennoch könne der Bezeichnung nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Insofern sei der Begriff als Marke einzutragen.