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OLG Stuttgart: Marketplace-Verkäufer haftet für wettbewerbswidrige Äußerungen bei Amazon-Produktbeschreibung

Ein Marketplace-Verkäufer haftet für die wettbewerbswidrige Äußerungen, die in den Amazon -Produktbeschreibungen stehen auch dann, wenn er sich an den Artikel lediglich angehängt hat (OLG Stuttgart, Urt. v. 04.11.2021 - Az.: 2 U 49/21).

Die Klägerin ging gegen mehrere Wettbewerbsverstöße in einer Amazon -Produktbeschreibung vor und nahm dafür den Marketplace-Verkäufer in Anspruch. Der verteidigte sich damit, dass er gar nicht für die Texte verantwortlich sei, da er sich lediglich angehängt habe.

Dies ließ das OLG Stuttgart nicht gelten und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung.

"Unbehelflich ist schließlich der Einwand der Beklagten, die Unterlassungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil sie sich mit ihrem Angebot lediglich an eine von ihr nicht zu beeinflussende Produktbeschreibung auf der Internetplattform Amazon „angehängt“ habe.

Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Änderung der beschreibenden Angaben vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angaben irreführenden Inhalt seines Angebots (BGH, Urteil vom 03. März 2016 – I ZR 110/15, Rn. 36 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).

Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten, und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen (BGH, a.a.O., Rn. 37 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon)."

 

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