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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Marketplace-Händler von Amazon haftet für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon

In einem weiteren von uns betreuten Verfahren hat das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile marketplace-haendler-haftet-fuer-wettbewerbswidrige-weiterempfehlungsfunktion-von-amazon-oberlandesgericht-hamm-20150709 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.07.2015 - Az.: I-4 U 59/15) entschieden, dass ein Amazon-Händler für die wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion und die weiteren Rechtsverstöße von Amazon haftet.

Es ging um mehrere Rechtsverletzungen auf der bekannten Amazon-Plattform.

Zum einen um mehrere unzutreffende Angaben im Verkaufstext (nicht vorhandenes TÜV-Siegel und Warenaustattung). Zum anderen um die Weiterempfehlunsfunktion auf Amazon. Im Rahmen des Angebots wurde auch die übliche Amazon-Weiterempfehlungsfunktion angezeigt. Verwendete der User dieses Tool, erhielt der angeschriebene Dritte eine ungewollte Werbe-Mail. Wurde das dort beworbene Produkt angeklickt, wurde der User auf das Amazon-Angebot des Händlers geführt. Bei unterschiedlichen Tests über mehrere Monate hinweg wurde stets nur die konkrete Webseite des Händlers beworben, nie die Webseite eines anderen Amazon-Verkäufers. Unsere Mandantin, eine Mitbewerberin, hielt dies für rechtswidrig, da trotz Kenntnis der wettbewerbswidrigen Weiterempfehlungsfunktion der Händler keine weiteren Handlungen ergriffen hatte.

Bereits die 1. Instanz - das LG Arnsberg <link http: www.online-und-recht.de urteile marketplace-haendler-haftet-fuer-wettbewerbswidrige-weiterempfehlungsfunktion-von-amazon-landgericht-arnsberg-20150122 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.01.2015 - Az.: I-8 O 104/14) - hatte die vollständige Haftung bejaht.

Der betroffene Händler verteidigte sich damit, dass er für sämtliche Rechtsverstöße nicht verantwortlich sei. Die konkrete Ausgestaltung des Angebots werde ausschließlich von Amazon vorgenommen. Er habe keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten.

Das OLG Hamm hat sämtliche Argumente des Beklagten abgelehnt und die Berufung vollständig zurückgewiesen.

Ein Amazon-Händler hafte täterschaftlich, da er durch die Teilnahme am Verkauf über die Online-Plattform sich die fremden Inhalte zu eigen mache.

Auch die von Amazon ausgestaltete Weiterempfehlungsfunktion sei wettbewerbswidrig und sei dem Händler zuzurechnen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das OLG Hamm hatte bereits in einem älteren von uns betreuten Verfahren (OLG Hamm, Az.: I-4 U 154/14) ebenfalls eine Haftung bejaht. Es war damals aber zu keinen schriftlichen Entscheidungsgründen gekommen, da nach dem gerichtlichen Hinweis die Beklagte die Ansprüche anerkannt hatte, vgl. dazu unsere<link http: www.dr-bahr.com news amazon-haendler-haftet-fuer-wettbewerbswidrige-weiterempfehlungsfunktion-von-amazon.html _blank external-link-new-window> News v. 15.12.2014.

Nun liegen erstmal schriftliche Entscheidungsgründe vor.

Sollte Amazon sich auch zukünftig - wie bislang - standhaftig weigern, die bisherige Praxis der Weiterempfehlungsfunktion abzuändern, so kann der einzelne betroffene Online-Händler Amazon auf Regress in Anspruch nehmen, wenn er von einem Wettbewerber verklagt wird.

Ein rechtssicheres Verkaufen über Amazon ist derzeit nicht möglich.

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