Ein Marketplace-Verkäufer haftet nicht für rechtswidrig handelnde Amazon Affiliates, da er keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf diese hat (OLG Hamburg, Urt. v. 20.08.2020 - Az.: 15 U 137/19).
Die Parteien waren Mitbewerber. Die Beklagte verkaufte u.a. auch auf Amazon. Auf einer dritten Webseite warb ein Affiliate, der an dem Partnerprogramm von Amazon teilnahm, für die Produkte der Beklagten in wettbewerbswidriger Weise.
Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte in Anspruch und verwies auf § 8 Abs.2 UWG.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haftet der Merchant grundsätzlich für die unerlaubten Handlungen seiner Affiliates. Dies hatte der BGH bereits im Jahr 2009 so entschieden (BGH, Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06).
Das OLG Hamburg wies die Klage jedoch ab, da keine Mitverantwortlichkeit der Beklagten gegeben sei. Die Ausgestaltung in den AGB von Amazon ermöglichten der Beklagten keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf den Affiliate.
"Die Erfolgshaftung des Unternehmensinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter setzt voraus, dass dieser den Risikobereich in einem gewissen Umfang beherrscht und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt (...).
Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen keine vertraglichen oder tatsächlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Amazon-Affiliate, die eine Einflussnahme ermöglichen, und zwar auch nicht in einem Mehrstufigkeitsverhältnis.
Zwar steht die Beklagte unstreitig in vertraglicher Beziehung mit der Amazon Services Europe S.à.r.l., über deren Internetplattform sie ihre Produkte anbietet und vertreibt. Sie ist aber nicht vertraglich mit der Betreiberin des Partnerprogramms, der Amazon Europe Core S.à.r.l., und auch nicht mit deren Vertragspartnern, den Affiliate-Partnern, verbunden. Davon ist aufgrund des Vortrags der Beklagten auszugehen."
Und weiter:
"Soweit die Klägerin mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Amazon Europe Core S.à.r.l. das Partnerprogramm betreibe und Beklagte nur mit der Amazon Services Europe S.à.r.l. (und nicht auch mit der Amazon Europe Core S.à.r.l.) vertraglich verbunden sei, ist dies unbeachtlich. Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG ist die Klägerin als Anspruchstellerin (...).
Daher genügt reines Bestreiten grundsätzlich nicht. Einer der Beklagten insofern ggf. obliegenden sekundären Darlegungslast wäre diese nachgekommen, indem sie substantiiert zu den Vertragsverhältnissen dahingehend vorgetragen hat, dass sie nur mit der Betreiberin des Amazon-Marketplace, der Amazon Services Europe S.à.r.l., vertraglich verbunden sei, nicht aber mit der das Partnerprogramm betreibenden Amazon Europe Core S.à.r.l.
Angesichts dessen hätte es nunmehr der Klägerin oblegen, diesen Vortrag der sekundär darlegungsbelasteten Beklagten durch eigenen Sachvortrag zu entkräften. Das wäre ihr auch möglich gewesen, denn ihr sind die Geschäftsbedingungen der Amazon-Gesellschaften ebenso zugänglich wie der Beklagten. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Klägerin Informationen zum Partnerprogramm als Anlage JS 14 und die Amazon-AGB als Anlage JS 15 vorgelegt hat. Es fehlt jedoch insofern an Vortrag der Klägerin – abgesehen davon, dass die Beklagte jedenfalls auch mit der Amazon Payments Europe S.C.A. vertraglich verbunden sei, welche die Zahlungsabwicklung vornehme. Das ist aber nicht entscheidungserheblich, denn hier geht es nicht um Zahlungsabwicklungen."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Erst vor kurzem hat das OLG Karlsruhe (Urt. v. 13.05.2020 - Az.: 6 U 127/19) die Sach- und Rechtslage sehr ähnlich gesehen und eine Haftung von Amazon für die wettbewerbswidrige Werbung seiner Affiliates ebenfalls abgelehnt, vgl. unsere Kanzlei-News. v. 23.06.2020.