Betreiber von Pflegeeinrichtungen müssen die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität im Internet und in der Einrichtung grundsätzlich dulden. Negative Bewertungen in den Transparentberichten sind wegen des Informationsbedürfnisses der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger hinzunehmen.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat allerdings auf Antrag eines ambulanten Pflegedienstes die Veröffentlichung eines negativen Transparentberichts vorläufig untersagt. Dort war für "pflegerische Leistungen" die Note 5,0 vergeben worden. Nach Auffassung der Richter sei diese Bewertung nach Angaben von nur einem der 5 Befragten vergeben worden.
Daher seien in verfassungskonformer Auslegung der Prüfvorschriften mindestens 10 statt - wie vorgesehen - nur 5 Pflegebedürftige einzubeziehen. Ansonsten könnten die Prüfergebnisse statistisch unbrauchbar oder zweifelhaft sein. Diese Zahl werde auch von den Wissenschaftlern gefordert, die die Transparenzvereinbarungen und bisherigen Ergebnisse ausgewertet hätten.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Juli 2011, L 4 P 44/10 B ER, rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des LSG Halle v. 23.08.2011