Das KG Berlin hat sich noch einmal zu den Mindestanforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung geäußert (KG Berlin, Beschl. v. 04.04.2017 - Az.: 5 W 31/17).
Wird außergerichtliche keine wirksame Abmahnung ausgesprochen, so besteht für den Gläubiger die Gefahr, dass der Schuldner die einstweilige Verfügung oder das Urteil sofort anerkennt, sodass die Kosten des Verfahrens der Gläubiger zu tragen hat.
Die Abmahnung müsse mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet werde, so die Richter. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehre, müsse er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner wisse, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bilde.
Um ihren Zweck zu erfüllen, müsse in dem Schreiben der Sachverhalt genau angegeben und der Rechtsverstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen könne. Zudem müssten gerichtliche Schritte angedroht werden, wenn der Schuldner nicht handle.
Jedoch müsse die Abmahnung weder eine rechtlich einwandfreie Begründung noch ein vorformuliertes Unterlassungsversprechen enthalten.