Das OLG Brandenburg (Urt. v. 11.09.2014 - Az.: 5 U 105/13) hat entschieden, dass der Inhaber eines Mobilfunkanschlusses auch für die unbefugte Nutzung durch Dritte haftet, wenn er diese zu vertreten hat.
Der Beklagte hatte einen Mobilfunkvertrag mit der Klägerin, einem Telekommunikations-Unternehmen. U.a. besaß er drei SIM-Karten. Eine dieser Karten nutzte er nicht aktiv, sondern bewahrte sie in seiner Wohnung auf. Er bot seine Mutter, die zusammen mit ihm wohnte, die Nutzung der Karte an. Er hatte hierfür auf die SIM-Karte den PIN geschrieben.
Ein Dritter entwendete diese Karte bei einem Besuch in der Wohnung und nutzte den Anschluss intensiv, so dass fast 8.000,- EUR Telefon-Entgelte anfielen.
Das Telekommunikations-Unternehmen berief sich nun auf seine AGB, wo es u.a. hieß:
"Preise, die durch eine befugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat."
Es verlangte von dem Beklagten die Begleichung der Entgelte, da er die Nutzung durch den Dritten verursacht habe.
Das OLG Brandenburg bejahte den Anspruch.
Die AGB-Klausel sei angemessen und wirksam, denn sie begrenze die Haftung auf eine verschuldete Handlung des Vertragspartners.
Die Fahrlässigkeit sei hier darin zu sehen, dass der Beklagte die PIN auf der SIM-Karte notiert habe und es damit jedem Dritten ermöglicht habe, den Anschluss unproblematisch zu nutzen. Es seien die gleichen Sorgfaltspflichten aufzustellen, die die Rechtsprechung bei EC-Karten aufgestellt habe. Danach sei es (grob) fahrlässig, die PIN auf einer EC-Karte zu notieren. Diese Ausführungen könnten 1:1 auch für die PIN bei SIM-Karten übertragen werden.