Wer als Händler auf einem Online-Marktplatz verkauft, ist selbst für die korrekte Angabe der Pflichtangaben verantwortlich und kann sich bei Verstößen nicht auf Fehler der Plattform berufen (LG Hechingen, Urt. v. 23.04.2026 - Az.: 5 O 37/25 KfH).
Die Klägerin beanstandete mehrere Angebote der Beklagten auf einem Online-Marktplatz. In diesen fehlten die nach der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR = General Product Safety Regulation) erforderlichen Herstellerangaben wie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse.
Die Beklagte berief sich darauf, sie habe alle Daten im Verkäufer-Backend hinterlegt und die Informationen seien zumindest in der englischen Ansicht sichtbar. Die Verantwortung sah sie bei der Plattform.
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt.Der objektive Verstoß in der deutschen Produktanzeige sei der Beklagten zuzurechnen, auch wenn sie die Daten im Backend hinterlegt habe. Wer die Vorteile einer Plattform nutze, müsse auch deren Risiken tragen. Andernfalls liefen die Verbraucherschutzregeln ins Leere, zumal ein erheblicher Teil des Onlinehandels über diese Plattform abgewickelt werde.
Die EU-Produktsicherheitsverordnung schreibe vor, dass im Fernabsatz Herstellername, Anschrift und E-Mail-Adresse gut sichtbar anzugeben seien. Die Beklagte könne sich nicht hinter den Strukturen der Plattform verstecken:
"Die Beklagte nimmt die Vorteile der Verkaufsplattform in Anspruch und kann sich ihrer dem Verbraucherschutz dienenden Verpflichtungen (…) nicht dadurch entledigen, dass sie eine Verkaufsplattform in Anspruch nimmt, die aufgrund ihrer Verkaufsmacht und Größe nicht bereit oder in der Lage ist, Verstöße (…) zu vermeiden.
Würde dieser Umstand Händlern wie der Beklagten nicht zugerechnet werden können, würde die (…) verfolgten Zwecke in erheblichem Umfang leerlaufen, da bekanntermaßen ein erheblicher Umfang der online verkauften Waren über diese Plattform vertrieben werden.
Das Gericht sieht zwar die Nöte der Beklagten, die darauf angewiesen sein mag, über (…) zu verkaufen und andererseits nur eingeschränkt auf die Veröffentlichung ihrer Angebote Einfluss nehmen kann.
Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) sieht das Gericht bei der geltenden Gesetzeslage keine andere Möglichkeit, die Vorgaben (…) wirksam durchzusetzen."
Die fehlende Bereitstellung dieser Information sei ein Wettbewerbsverstoß, der gerichtlich verfolgt werden könne:
"Das (…) vorgelegte Angebot begründet einen Verstoß gegen Art. 19 der EU-Produktsicherheitsverordnung (…) – General Product Safety Regulation (im Folgenden: GPSR).
Diese Vorschrift verlangt, dass Händler im Fernabsatz gut sichtbar im Angebot platziert u.a. die Herstellerdaten (den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann) angeben.
Die geforderten Angaben fehlen in dem Angebot, was sich aus der Anlage K6."