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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Mobilfunkvertrag (inkl. Folge-Verträge) darf maximal 24 Monate laufen

Mobilfunkanbieter dürfen Kunden auch mit Folge-Verträgen nicht länger als 24 Monate binden.

Auch Folge-Verträge zwischen Kunden und Mobilfunkanbietern dürfen nicht länger als 24 Monate binden (EuGH, Urt. v. 13.02.2025 - Az.: C-612/23).

Zwei Kunden hatten bei Vodafone Handyverträge mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen. Noch vor Ablauf dieser Frist unterzeichneten sie neue Vereinbarungen, um günstigere Handys zu erhalten. Diese neuen Verträge verlängerten die Bindung an Vodafone um weitere 24 bzw. 26 Monate. Die klägerische Verbraucherzentrale Berlin hielt das für unzulässig, weil die Kunden so insgesamt länger als 24 Monate gebunden seien.

Inhaltlich ging es um die Regelung des § 43b TKG a.F., der lautete:

“Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten.”

Der EuGH entschied nun, dass unter den Anwendungsbereich auch die Laufzeiten für Folge-Verträge falle.

Der Begriff “anfängliche Mindestvertragslaufzeit” beziehe sich nicht nur auf den ersten Vertrag, sondern auch auf jeden neu abgeschlossenen Vertrag mit demselben Anbieter. 

Ziel der Norm sei es, den Verbraucher zu schützen und den Anbieterwechsel zu erleichtern. 

Ein Wechsel dürfe nicht durch überlange Bindungen verhindert werden. Auch wenn Kunden erneut Verträge mit dem gleichen Anbieter schließen würden, bleibe der Schutz gleich. Dies gelte vor allem dann, wenn sich Leistungen, Preise oder Vertragsinhalte deutlich ändern würden:

"Eine Auslegung (…) dahin, dass sich der Begriff „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ nur auf die Laufzeit der zwischen den betreffenden Parteien geschlossenen Erstverträge und nicht auf die Laufzeit der zwischen denselben Parteien geschlossenen Folgeverträge bezieht, hätte zur Folge, dass ein Anbieterwechsel durch die Verbraucher erschwert würde – unter Umständen über lange Zeiträume – und ihnen damit gegebenenfalls die Möglichkeit genommen würde, in den vollen Genuss des Wettbewerbs in dem betreffenden Bereich zu kommen.

 Insbesondere kann zum einen zwar davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher durch seine Entscheidung, erneut mit demselben Anbieter eine Bindung einzugehen, sein Vertrauen in ihn unter Beweis stellt, doch darf dies im Hinblick auf das genannte Ziel nicht dazu führen, dass dieser Verbraucher daran gehindert wird, den Anbieter zu wechseln, wenn sich ihm ein attraktiveres Angebot bietet."

Und weiter:

“Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass (…) dahin auszulegen ist, dass sich der Begriff „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ in dieser Bestimmung sowohl auf die Laufzeit des Erstvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste als auch auf die Laufzeit eines Folgevertrags zwischen denselben Parteien bezieht, so dass dieser Folgevertrag keine Mindestvertragslaufzeit von mehr als 24 Monaten beinhalten darf, und zwar auch dann nicht, wenn er vor Ablauf des Erstvertrags unterzeichnet und in Vollzug gesetzt wurde.”

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