Die Ehefrau eines in Deutschland bekannten Moderators und Journalisten muss es nicht hinnehmen, dass ohne ihre Einwilligung ein Foto von ihr in der Presse abgedruckt wird, das in Bezug auf ihr Äußeres massiv verändert wurde <link http: www.online-und-recht.de urteile abdruck-in-zeitung-von-stark-bearbeitetem-foto-einer-moderatoren-ehefrau-unzulaessig-324-o-648-10-landgericht-hamburg-20110527.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 27.05.2011 - Az.: 324 O 648/10).
Bei der Klägerin handelte es sich um die Ehefrau eines in Deutschland bekannten Moderators und Journalisten. Die Beklagte, eine Zeitung, veröffentlichte ein Foto der Klägerin, welches farblich und stilistisch veränderte wurde. Vor allem die Haut wurde massiv aufgehellt und die Schminke farblich hervorgehoben.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und untersagt der Beklagten den Abdruck des Bildes in dieser bearbeiteten Form.
Die Klägerin habe der Beklagten zu keinem Zeitpunkt ihre Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos erteilt. Auch wenn das ursprüngliche Bild zu Veröffentlichungszwecken angefertigt worden sei, so ergebe sich vorliegend eine Rechtsverletzung der Klägerin, da das Foto über das übliche Maß hinaus bearbeitet worden sei.
Der gesamte Farbton sei dermaßen aufgehellt worden, dass die Haut ungewöhnlich blass erscheine. Zudem sei die Schminke um die Augen in einem intensiven Blau gehalten, so dass der durchschnittliche Leser annehmen werde, die Klägerin schminke sich immer so extrem. Da die Klägerin tatsächlich eher ein natürliches Erscheinungsbild bevorzuge, müsse sie die unverhältnismäßige Bildmanipulation nicht hinnehme.