Für die Einhaltung eines gerichtlichen Verbots reicht es nicht aus, wenn der Geschäftsführer eines Unternehmens seine Mitarbeiter pauschal mündlich instruiert <link http: www.online-und-recht.de urteile muendliche-instruktion-der-mitarbeiter-ueber-verstoss-gegen-unterlassungsverbot-nicht-ausreichend-7-o-21691-98-landgericht-muenchen-20110606.html _blank external-link-new-window>(LG München, Beschl. v. 06.06.2011 - Az.: 7 O 21691/98).
Die Parteien boten beide Luxus-Uhren online an. Ende der 1990er Jahre erwirkte der Kläger ein gerichtliches Verbot, wonach der Beklagte gebrauchte Uhren nicht als neue verkaufen durfte. In den Folgejahren verletzte der Beklagte mehrfach dieses gerichtliches Verbot.
Dem aktuellen Bestrafungsantrag lag eine weitere Rechtsverletzung gegen das Unterlassungsverbot zugrunde. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Verletzung durch einen Mitarbeiter erfolgt sei. Er selbst als Leiter des Unternehmens habe jedoch alle Sorgfaltsmaßnahmen ergriffen und auch die Angestellten mündlich belehrt. Insofern sei dem Unternehmen das Fehlverhalten des Mitarbeiters nicht zuzurechnen.
Die Münchener Richter verhängten ein Ordnungsgeld iHv. 35.000,- EUR.
Es reiche nicht aus, dass der der Beklagte die Mitarbeiter lediglich mündlich über mögliche Folgen eines Verstoßes gegen das gerichtliche Verbot unterrichte. Er sei zumutbar, weitere Sicherungsvorkehrungen vorzunehmen. So müssten regelmäßig Kontrollen durchgeführt und ein Organisationssystem in den Verkaufsvorgängen eingerichtet werden, damit gebrauchte Uhren, die sehr neu aussähen, von den tatsächlich neuen unterschieden werden könnten.