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Kategorie: Urheberrecht

LG Frankfurt a.M.: Nachweis der Rechteinhaberschaft bei urheberrechtlicher Abmahnung

Wer bei einer urheberrechtlichen Abmahnung eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis ablehnt, muss später die Kosten des Eilverfahrens tragen

Wer eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis der Rechteinhaberschaft bei einer urheberrechtlichen Abmahnung von vornherein ablehnt, muss später die Kosten eines Eilverfahrens tragen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.03.2026 - Az.: 2-06 O 41/26).

In dem vorliegenden Fall machte die Antragstellerin urheberrechtliche Ansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend. Sie ließ die Gegenseite außergerichtlich abmahnen und forderte eine Unterlassungserklärung sowie Auskunft und Vernichtung bestimmter Werke. Außerdem kündigte sie Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche an.

Die Antragsgegnerin verlangte daraufhin Nachweise für die Urheberschaft der Antragstellerin. Zugleich erklärte sie, eine eidesstattliche Versicherung reiche ihr als Nachweis nicht aus. 

Die Antragstellerin erwiderte, ihre Urheberschaft notfalls im gerichtlichen Eilverfahren nachzuweisen. Nachdem die Gegenseite nicht weiter reagierte, beantragte sie eine einstweilige Verfügung. Im anschließenden gerichtlichen Verfahren gab die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Beide Seiten erklärten beide Seiten das Verfahren für erledigt, sodass das Gericht nur noch über die Kosten zu entscheiden hatte.

Das LG Frankfurt a.M.  beschloss, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Eilverfahrens tragen muss.

Denn sie habe Anlass zur Einleitung des Eilverfahrens gegeben. Zwar habe sie den Anspruch durch die spätere Unterlassungserklärung sofort anerkannt. Dennoch müsse sie die Kosten verantworten, weil sie zuvor keine ausreichende Reaktion auf die Abmahnung gezeigt habe.

Die Antragstellerin habe ihre Urheberschaft nicht bereits mit der Abmahnung durch Belege nachweisen müssen. Grundsätzlich müsse ein Abgemahnter bei Zweifeln zunächst nachfragen. Zwar könne es im Einzelfall geboten sein, Nachweise vorzulegen. Hier habe die Antragsgegnerin jedoch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von vornherein ausgeschlossen.

Eine eine eidesstattliche Versicherung sei im Eilverfahren ein zulässiges und übliches Mittel zur Glaubhaftmachung. Wer dieses Mittel vorgerichtlich ausdrücklich ablehne, zeige, dass er an einer außergerichtlichen Klärung nicht ernsthaft interessiert sei:

“Damit hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben bzw. durfte die Antragstellerin damit rechnen, dass die Antragsgegnerin an diesem Nachweis tatsächlich nicht ernsthaft interessiert war. Jedenfalls hätte ihr eine weitere Nachfrage oblegen, nachdem die Antragstellerin ausdrücklich angekündigt hatte, eine eidesstattliche Versicherung im gerichtlichen Verfahren vorzulegen.”

Deshalb habe die Antragstellerin davon ausgehen dürfen, dass nur ein gerichtliches Verfahren zu einer Klärung führen werde. Die Kosten seien daher der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

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