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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Übernahme aus TikTok-Livestream ("XY halt die Schnauze") durch Parodie (§ 51a UrhG) gerechtfertigt

Ein kurzer TikTok-Ausschnitt darf als Parodie auch ohne Zustimmung genutzt werden, wenn er humorvoll distanziert verwendet wird.

Ein TikTok-Ausschnitt darf wegen seines Parodie-Charakters ohne Zustimmung genutzt werden (LG Köln, Beschl. v. 09.01.2026 - Az: 14 O 455/25).

Die Antragstellerin streamte auf TikTok und sagte in einem Livestream den Satz “XY halt die Schnauze”. Die Antragsgegnerin spielte diesen kurzen Ausschnitt später in ihrem eigenen TikTok-Stream ab und kommentierte ihn spöttisch. 

Die Antragstellerin wollte der Antragsgegnerin verbieten lassen, diesen Ausschnitt zu senden oder öffentlich zugänglich zu machen.

Das LG Köln wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch zurück. 

Das Gericht betonte zunächst, dass unklar sei, ob die Antragstellerin überhaupt exklusive Rechte an ihrem Stream besitze. Besonders zweifelte das Gericht daran, dass ein TikTok-Streamer als “Sendeunternehmen” iSd. UrhG gelten könne. 

Zudem äußerte es Zweifel, ob der Stream über die Leistungsschutzrechte für Ton- oder Laufbilder überhaupt geschützt sei. 

Letztlich sei die fremde Übernahme aber in jedem Fall durch die Ausnahmevorschrift der Parodie (§ 51a UrhG) gerechtfertigt. 

Die Nutzung des Ausschnitts durch die Antragsgegnerin stelle eine zulässige Parodie dar. Die Antragsgegnerin erinnere bewusst an den Satz der Antragstellerin, distanziere sich davon und verspotte ihn humorvoll. 

Damit liege eine Form der Meinungsäußerung vor, die geschützt sei:

"Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung 
darzustellen (…). Dies ist hier erfüllt. 

Unterstellt, der Livestream insgesamt sei geschützt, so erinnert der angegriffene Ausschnitt der Antragsgegnerin an jenen der Antragstellerin - dies allein schon dadurch, dass die Antragsgegnerin hier fiktiv in einen Dialog mit der Mutter der Antragstellerin eintritt wie er Gegenstand des zum Schutzgegenstand gemachten Streams war."

Auch nutze die Antragsgegnerin nur einen sehr kurzen Ausschnitt, wodurch die Interessen der Antragstellerin kaum beeinträchtigt würden. 

Zugleich habe die Antragstellerin selbst mehrfach Ausschnitte und Aussagen der Antragsgegnerin in eigenen Streams benutzt und diese teilweise beleidigt. Deshalb sei das Vorgehen der Antragstellerin widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich:

"Die Antragstellerin zeigt damit, vor allem mit solchen Verwendungen nach Einreichung dieses Antrags, dass sie selbst keinerlei Respekt vor den Inhalten von Streams der Antragsgegnerin hat. Ein Vorgehen, das aber einseitig von der Antragsgegnerin den Respekt ihrer Streaminginhalte fordert, kann demnach nur als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. 

Es stellt widersprüchliches Verhalten dar ("venire contra factum proprium"). Es macht auch deutlich, dass die Antragstellerin hiermit vorrangig das Ziel verfolgt, der Antragsgegnerin durch die gerichtliche Inanspruchnahme Nachteile zu 
bereiten, die außerhalb der begehrten Unterlassung liegen."

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