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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Nachweis eines markenrechtlichen Lizenzvertrages idR. nur durch schriftliche Dokumentation

Der Nachweis für den Abschlusses eines markenrechtlichen Lizenzvertrages kann im B2B-Bereich in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden <link http: www.online-und-recht.de urteile nachweis-des-abschlusses-eines-lizenzvertrages-im-geschaeftlichen-verkehr-idr-nur-durch-schriftliche-vereinbarung--bundesgerichtshof-20151023 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 23.10.2015 - Az.: I ZR 173/14).

Die Klägerin machte markenrechtliche Ansprüche geltend und berief sich dabei auf Rechte, die ihr mittels Lizenzvertrages eingeräumt worden waren.

Die Beklagtenseite bestritt, dass ein solcher Vertrag überhaupt existierte. 

Die Klägerin konnte keinen schriftlichen Lizenzvertrag vorlegen, sondern lediglich schriftliche Protokolle über entsprechende Geschäftsführer-Besprechungen, bei denen die Lizenzverträge entsprechendes Thema waren.

Der BGH stellte zunächst noch einmal fest, dass im kaufmännischen Geschäftsverkehr in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation ein Vertragsschluss bewiesen werden könne.

Erforderlich hierfür sei jedoch nicht, dass tatsächlich auch unterschriebener, schriftlicher Kontrakt vorhanden sei. Vielmehr genüge es auch, wenn über den eigentlichen Vertragsabschluss eine entsprechende Abschrift vorliege. Diesen Anforderungen genügten im vorliegenden Fall die schriftlichen Protokolle der Geschäftsführer-Besprechungen, so dass die Klägerin den Nachweis für die Einräumung der Lizenzen erbracht hatte.

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