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Kategorie: Onlinerecht

LG Bonn: Nachweispflicht des TK-Anbieters bei Internet-Abrechnung

Nimmt ein TK-Anbieter trotz entsprechender Beanstandungen keine technische Überprüfung vor, steht ihm kein Entgelt-Anspruch aus dem Zustandekommen von Internetverbindungen zu <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs bonn lg_bonn j2014 _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 12.03.2014 - Az.: 5 S 180/13).

Die Klägerin machte einen Entgelt-Anspruch aus einem Mobilfunk-Vertrag wegen angeblich zustande gekommener Internet-Verbindung geltend. Der Beklagte bestritt dies.

Das LG Bonn wies die Klage ab.

Es fehle an einer technischen Prüfung durch den zuständigen Telekommunikations-Anbieter. Trotzdem der Beklagte mehrfach außergerichtlich die Rechnungen beanstandet habe, sei keine Überprüfung iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __45i.html _blank external-link-new-window>§ 45 Abs.1 S.2 TKG erfolgt.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte die Beanstandungen nur telefonisch vorgebracht habe. Die AGB des TK-Unternehmens verlangten zwar ausdrücklich die Schriftform für Monierungen. Diese Klausel, so die Richter, dürfte auch AGB-rechtlich wirksam sein. Jedoch müsse die Klägerin die Beanstandungen in diesem Fall gleichwohl gegen sich geltend lassen, denn der Provider sei außergerichtlich auf das Vorbringen des Beklagten eingegangen und habe damit einen Vertrauenstatbestand beim Beklagten ausgelöst. Die Klägerin könne sich also nach Treu und Glauben nicht mehr auf die fehlende Schriftform berufen.

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