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Kategorie: Datenschutzrecht

BGH: Namen und Anschriften von Mitgesellschaftern einer GbR dürfen nicht geheim gehalten werden

Der Gesellschafter einer GbR hat einen Auskunftsanspruch, die Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter zu erfahren <link http: www.online-und-recht.de urteile auskunftsrecht-von-mitgesellschaftern-einer-bgb-gesellschaft-ii-zr-264-08-bundesgerichtshof--20090921.html _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl .v. 21.09.2009 - Az.: II ZR 264/08).

Der Kläger, Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), verlangte Auskunft über die Namen und Adressen aller Mitgesellschafter. Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag schloss einen solchen Auskunftsanspruch jedoch aus.

Die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden, dass ein solcher vertraglicher Ausschluss unwirksam sei.

Denn jeder Gesellschafter habe nach dem Gesetz ein Informations- und Kontrollrecht <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __716.html _blank external-link-new-window>(§ 716 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, sei so selbstverständlich, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden könne. 

Außerdem verhindere die Klausel im Einzelfall die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, für die 5% der Gesellschafter erforderlich seien. Derjenige Gesellschafter, der nicht schon in eigener Person die 5% überschreite, müsse sich mit weiteren Mitgesellschaftern zusammenschließen, was nur möglich sei, wenn er deren Namen und Anschriften kenne.

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