Ein Rechtsanwalt, der in der Vergangenheit wegen ungewöhnlicher Straftaten und der Durchsetzung einer Vielzahl von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen in der Öffentlichkeit stand, muss es hinnehmen, dass in einem Online-Artikel bei namentlicher Nennung über ihn berichtet wird, so das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtsanwalt-muss-identifizierenden-online-bericht-ueber-seine-straftaten-hinnehmen-7-u-88-09-oberlandesgericht-hamburg-20100216.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.02.2010 - Az.: 7 U 88/09).
Die Beklagte, ein Hoster, wurde von dem Kläger, einem Münchener Anwalt, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Eine bei der Beklagten gehostete Webseite enthielt ein Urteil, in dem Kläger namentlich genannt wurde.
Die Richter des OLG Hamburg lehnten den Anspruch bereit dem Grunde nach ab.
Die namentliche Nennung des Klägers sei zulässig.
Er sei bereits in der Vergangenheit durch ungewöhnliche Straftaten aufgefallen. Er habe auch mehrfach in der öffentlichen Diskussion gestanden, weil er massiv gegen vermeintliche Verletzer von Urheberrechten vorgegangen sei. Es sei bekannt, dass er in einer Vielzahl der Abmahnungen wegen geringer Verstöße überhöhte Abmahngebühren geltend gemacht habe.
Aus diesem Grund müsse er hinnehmen, dass er unter namentlicher Nennung Gegenstand der öffentlichen Diskussion sei. Bei Abwägung der Rechtsgüter genieße der Schutz der Meinungsfreiheit Vorrang.