Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in einem aktuellen Beschluss ihre bisherige Ausführungen überarbeitet, welche Anforderungen die DSGVO an die Übertragung von Kundendaten im Rahmen von Asset Deals zu stellen sind.
Bei einem Share Deal erwirbt der Käufer die Firma als Ganzes, die Firmenanteile eines Unternehmens gehen auf den Käufer über. Anders hingegen beim sogenannten Asset Deal. Hier erwirbt der Käufer lediglich bestimmte Teile des Unternehmens (z.B. die Kundendaten).
Im Jahr 2019 hatte die DSK ihren ersten Beschluss zu dieser Problematik abgegeben und hatte damals festgestellt, dass eine angepasste Widerspruchslösung für einen Teil der Daten grundsätzlich möglich ist, d.h. die Kunden werden vom bisherigen Betreiber angeschrieben und darauf hingewiesen, dass ihre Daten übertragen werden, wenn sie nicht widersprechen (Opt-Out). Vgl. dazu ausführlich unsere Kanzlei-News v. 03.06.2024 dazu.
Diese Bewertungen hat die DSK nun durch einen neuen Beschluss v. 11.09.2024 überarbeitet.
Nunmehr vertritt die DSK nachfolgende Rechtsansicht:
1. Vor dem Asset Deal:
Eine Datenübermittlung vor Abschluss des Asset Deal-Vertrags ist grundsätzlich nur mit Einwilligung möglich.
2. Nach dem Asset Deal:
Zeitlich nach dem Asset Deal muss zwischen folgenden Konstellationen unterschieden werden.
a. Vertragsanbahnung:
Wenn zwischen dem Datenveräußerer und dem Kunden, dessen Datensatz verkauft werden soll, noch kein Vertragsverhältnis besteht, kann eine Übertragung aufgrund der berechtigten Interessen (Art. 6 Abs.1 f DSGVO) in Betracht. Der Veräußerer greift hierzu auf die bereits bekannte Widerspruchslösung mit einer Frist von 6 Wochen zurück.
b. Laufende vertragliche Beziehung:
aa) Erwerber übernimmt rechtliche Pflichten aus dem bisherigen Vertrag:
Übernimmt der Erwerber die Verpflichtungen aus dem bisherigen Vertrag des Veräußerers, gilt:
“Werden die laufenden Verträge zwischen dem Veräußerer und den jeweiligen Kundinnen und Kunden mit der zivilrechtlich erforderlichen Genehmigung letzterer auf den Erwerber übertragen, so dass dieser die Verträge übernimmt und selbst neuer Schuldner und Gläubiger der jeweiligen Kunden wird (Vertragsübernahme), so erfüllt der Erwerber den Vertrag mit dem Kunden. Damit kann der Erwerber die für die durch ihn vorzunehmende Vertragserfüllung erforderliche Verarbeitung der Daten des Kunden auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b DS-GVO stützen.”
bb) Erwerber übernimmt keine rechtliche Pflichten aus dem bisherigen Vertrag:
Übernimmt der Erwerber hingegen keine Verpflichtungen aus dem bisherigen Vertrag des Veräußerers, soll gelten:
"Soll allerdings der Erwerber lediglich den Veräußerer von dessen Schuld gegenüber den jeweiligen Kundinnen und Kunden freistellen, handelt es sich hierbei um eine bloße Erfüllungsübernahme.
Wird eine Erfüllungsübernahme zwischen Erwerber und Veräußerer vereinbart, ist zu prüfen, ob einer Übertragung der Daten der Kundinnen und Kunden vom Veräußerer auf den Erwerber überwiegende Interessen der Kundin oder des Kunden i. S. v. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO entgegenstehen.
Dies dürfte regelmäßig hinsichtlich der für die Erfüllung erforderlichen Daten nicht der Fall sein, weil die Kundin oder der Kunde vor allem an der Erfüllung interessiert sein dürfte und diese in der Regel durch den Erwerber besser gewährleistet werden kann, als durch den Veräußerer. Überwiegen allerdings im Einzelfall die Interessen an der Nichtübertragung der Daten, ist eine wirksame Einwilligung der betroffenen Kundin oder des Kunden erforderlich."#
c. Beendete vertragliche Beziehung:
Ist hingegen die vertragliche Beziehung zwischen Verkäufer und dem Kunden bereits beendet, darf eine Übertragung nur mit Einwilligung erfolgen.
d. Bei Krankheitsdaten immer Einwilligung:
Bei der Übertragung von Krankheitsdaten vertritt die DSK den Standpunkt, dass immer und ausnahmslos diese nur mit Einwilligung erfolgen dürfen.
3. Praktische Konsequenz:
Leider führt der neue Beschluss der DSK zu mehr Verwirrung und deutlich weniger Klarheit.
Zunächst stellt sich die Frage, ob die aktuellen Ausführungen der DSK so zu verstehen sind, dass die 2019 etablierte Widerspruchslösung so nicht mehr praktiziert werden darf (außer im Fall der Vertragsanbahnung). Oder handelt es sich nur um Ergänzungen und die bisherigen Interpretationen gelten weiter?
Dazu schweigt das Dokument leider.
Während die Ausführungen von 2019 relativ klar und eindeutig waren, hinterlässt der Beschluss von September 2024 in wesentlichen Punkten Verwirrung und Unklarheit.