Das OLG Köln (Urt. v. 15.11.2002, 19 U 115/02) hat entschieden, dass der aus einem Software-Pflege-Vertrag verpflichtete Unternehmer bei Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen die jeweilige Software an die geänderten Bestimmungen anpassen muss.
Das Urteil entspricht der gängigen Rechtsprechung, dass bei notwendigen Änderungen (ob durch rechtliche oder faktische Zwänge, z.B. Euro-Umstellung, Jahr 2000-Problem) sich ein Anspruch auf Änderung aus einem abgeschlossenen Pflegevertrag ergibt.