Online-Handlungen bei Internet-Auktionshäusern werden nicht nur im Bereich des Zivilrechts genauso gehandhabt wie Offline-Handlungen (vgl. die "ricardo.de"-Entscheidung des BGH). Dies gilt auch für den Bereich des Strafrechts.
Dies musste nun ein 35jähriger Mann feststellen, der gestern vor dem LG Braunschweig wegen gewerbsmäßigen Betruges in 22 Fällen angeklagt und und auch verurteilt wurde. Der Gesamtschaden betrug 28.000,- Euro. Sowohl bei eBay als auch bei Ricardo gab der Mann an, dass er hochwertige elektronische Geräte preisgünstig versteigern würde. Die Käufer überwiesen das Geld, erhielten aber nie die Ware, da diese gar nicht existierte.
Die Strafe wurde ohne Bewährung ausgesprochen, da der Täter schon einschlägig vorbestraft ist.