Das OLG München (Beschl.v. 11. November 2002 – Az.: 1 W 1991/02) hatte den hochinteressanten Fall zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot auch dann vorliegt, wenn die verbotene Äußerung lediglich im Online-Archiv der Homepage vorhanden ist.
Die Beklagte war verurteilt worden, eine bestimmte Äußerung nicht mehr im Internet zu verbreiten. Sie hatte die besagte Äußerung damals mittels einer Pressemitteilung betrieben, die sie auf der eigenen Homepage veröffentlicht hatte. Kurze Zeit nach dem Gerichtsurteil nahm die Beklagte die Pressemitteilung vom Netz. Sie hatte dabei jedoch übersehen, dass die betreffende Pressemitteilung weiterhin in ihrem Pressearchiv auf ihrer Webseite abrufbar war.
Die Münchener Richter hatten nun zu entscheiden, ob die Beklagte dadurch gegen das Urteil verstoßen hat. Die Juristen bejahten dies:
„Die Pressemitteilung war den Internet-Nutzern weiterhin zugänglich. Dies stellt einen objektiven Verstoß gegen das Unterlassungsurteil dar. Aus der Sicht des durchschnittlichen Empfängers (...) handelt es sich um ein gleichwertiges Aufstellen und Verbreiten der untersagten Behauptung.“
Und weiter heißt es: „Die Aufnahme der verbotenen Pressemeldung in (...) das Archiv erklärt sich für den Durchschnittsleser zwanglos mit bloßer zeitlicher Zuordnung. Dafür aber, dass diese auch von ihrem Inhalt her keineswegs überholte Pressemitteilung nicht mehr gültig sein soll (...), findet sich auf der Internetseite (...) keinerlei Hinweis.“
Das OLG München hat auch besondere Maßstäbe an die Sorgfaltspflicht in derartigen Fällen angelegt. Die Beklagte hatte argumentiert, der Systemadministrator sei damals zur vollständigen Löschung angewiesen gewesen, habe jedoch aus Versehen das Archiv übersehen.
„Mit der bloßen, einmaligen Anweisung an den Systemadministrator hat die Schuldnerin nicht die ihr möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Der Vertreter der Schuldnerin hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außerachtgelassen, indem er sich nicht ausreichend darüber vergewissert hat, dass die beanstandete Pressemitteilung auf der Internetseite (...) gelöscht ist.“
Das Gericht setzt hier einen extrem hohen Maßstab an die Überprüfungspflicht an:
„Er hätte selbst die Pressemeldungen (...) darauf überprüfen müssen (...). Dies wäre ihm – auch ohne besondere Kenntnisse über das Internet (...) – ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen.“
Somit trifft nach Ansicht der Richter den jeweiligen Vertreter die absolute Pflicht, sich über die Veröffentlichungen seiner Organisation im Internet Gewissheit zu verschaffen.
Ob die Richter einen Verstoß auch dann angenommen hätten, wenn die Pressemitteilung im Archiv eines Dritten (z.B. Google Cache oder The Wayback Machine) weiterhin vorhanden gewesen wäre, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.