Der Bundesrat hat heute zu dem Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Stellung genommen.Im Vordergrund der Stellungnahme stehen folgende Änderungsvorschläge:
Die vorgesehenen Regelungen zum Gewinnabschöpfungsanspruch sollen gestrichen bzw. grundlegend überarbeitet werden.
Als unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes soll sowohl die Zusendung absenderloser, an bestimmte Empfänger gerichteter Werbung (zum Beispiel per anonymer Faxschreiben) als auch die Aufforderung zur Anwahl von so genannten Premium-Rate-Rufnummern bzw. von allen mit erhöhten Kosten verbundenen Rufnummern sein.
Bei Telefonmarketing empfiehlt der Bundesrat eine Regelung, bei der von einer unzumutbaren Belästigung nur dann auszugehen ist, wenn der Verbraucher oder Marktteilnehmer ausdrücklich einen entgegenstehenden Willen geäußert hat.
Die bisher im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene so genannte opt-in-Regelung (Telefonwerbung nur im vorherigen Einverständnis mit dem Empfänger) führe zu Wettbewerbsnachteilen für deutsche
Direktvermarkter, da in den meisten anderen EU-Staaten die liberalere und wirtschaftsfreundlichere so genannte opt-out-Regelung gelte.
Die Stellungnahme des Bundesrates sieht ferner vor, Klagen nach dem UWG unabhängig vom Streitwert ausschließlich der
Zuständigkeit der Landgerichte zuzuweisen.
Mit dem Gesetzentwurf strebt die Bundesregierung eine umfassende Modernisierung des geltenden Wettbewerbsrechts und einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Verbraucher und der Wirtschaft an. Der Verbraucherschutz wird als Zweck des Gesetzes erstmals ausdrücklich erwähnt. Die bisherige Generalklausel bleibt erhalten, wird jedoch durch einen nicht abschließenden Katalog von Beispielsfällen ergänzt, um ihre Anwendung handhabbarer zu machen.
Die Reglementierung von Sonderveranstaltungen entfällt, das heißt, es gibt keine Bestimmungen mehr zur Begrenzung von Schlussverkäufen, Jubiläumsverkäufen und Räumungsverkäufen. Rabattaktionen sind daher auf das ganze Sortiment und während des ganzen Jahres zulässig. Allerdings soll die Werbung mit Preisnachlässen, die in Wirklichkeit nicht gewährt werden (so genannte "Mondpreise"), verboten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll den Verbänden das Recht zustehen, von Unternehmen, die sich nicht an die Wettbewerbsregelung halten, die Gewinne abzuschöpfen. Dadurch soll sicher gestellt werden, dass sich unlauterer Wettbewerb, der den Verbraucher übervorteilt, nicht lohnt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates v. 20. Juni 2003